Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Zuflussfiktion und Verlustrücktrag bei Tantiemen von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern

    | Stellt eine Kapitalgesellschaft ihren Jahresabschluss verspätet fest, ist nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz die Tantiemeforderung zu dem Zeitpunkt als fällig anzusehen, zu dem sie fällig gewesen wäre, wenn der Jahresabschluss fristgerecht festgestellt worden wäre. Das FG hält es in Bezug auf die Berechnung der Höhe der Tantieme grundsätzlich für zulässig, auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der GmbH und ihrem Geschäftsführer dessen Tantieme rückwirkend zu kürzen, wenn die GmbH im Folgejahr einen Verlust erwirtschaftet (FG Rheinland-Pfalz 24.8.17, 6 K 1418/14, Rev. BFH VI R 44/17, Einspruchsmuster). |

     

    Im zugrundeliegenden Streitfall war die Tantiemezahlung vereinbarungsgemäß einen Monat nach „Genehmigung des Jahresabschlusses“ fällig. Der Jahresabschluss für das Streitjahr 2009 war allerdings entgegen der Frist des § 42a Abs. 2 S. 1 GmbHG (spätestens 30.11. des Folgejahres) erst verspätet im Dezember 2009 festgestellt worden, sodass die Fälligkeit erst im Januar 2010 eintrat. Die GmbH hatte die Tantieme zwar in 2009 unter Berücksichtigung eines Verlustrücktrags passiviert, aber bei Fälligkeit nicht ausgezahlt. FA und FG behandelten den Sachverhalt so, als sei der Jahresabschluss rechtzeitig festgestellt worden und fingierten eine Fälligkeit in 2009 mit der Folge eines entsprechenden Zuflusses beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer. Mangels ausdrücklicher und konkludenter Vereinbarung wurde auch der Verlust des Folgejahrs bei der Berechnung der Höhe der Tantieme nicht berücksichtigt.

     

    PRAXISHINWEIS | Nach der langjährigen Rechtsprechung des BFH fließt bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ein Vermögensvorteil nicht erst bei Zahlung, sondern bereits bei Fälligkeit zu, sofern die Kapitalgesellschaft zum Zeitpunkt der Fälligkeit zahlungsfähig ist. Das FG Rheinland-Pfalz hat diese „Zuflussfiktion“ um eine „Fälligkeitsfiktion“ erweitert.

     

    Der Besprechungsfall dürfte viele Kapitalgesellschaften mit beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern betreffen und Anlass für eine Überprüfung der Vereinbarungen geben. Die Frage der Fälligkeitsfiktion ist bislang umstritten (vgl. FG Baden-Württemberg 7.11.96, 8 K 108/95 ‒ Keine Fälligkeitsfiktion bei verspäteter Feststellung des Jahresabschlusses). Hier bleibt die höchstrichterliche Klärung abzuwarten. Betroffene Steuerbescheide sollten bis dahin offen gehalten werden. Zur Vermeidung von späteren Streitigkeiten mit dem FA ist anzuraten, in der Tantiemevereinbarung ausdrücklich zu regeln, dass bei der Berechnung der Höhe der Tantieme ein Verlustrücktrag berücksichtigt wird. Fehlt eine entsprechende Regelung, sind nur Verlustvorträge berücksichtigungsfähig.

     
    Quelle: ID 45199169