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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Zinslose Stundung eines Kaufpreises führt auch bei teilentgeltlicher Übertragung zu Zinseinnahmen

    | Wird eine unverzinsliche Kapitalforderung länger als ein Jahr gestundet entstehen Zinseinnahmen auch dann, wenn das Rechtsgeschäft teilentgeltlich erfolgte ( FG Düsseldorf 6.2.17, 11 K 3064/15 E, Rev. BFH VIII R 3/17 ). |

     

    Die Kläger haben eine Immobilie an ihren Sohn veräußert. Der Kaufpreis wurde zinslos gestundet. Die Tilgung erfolgt in monatlichen Raten von 1.000 EUR für die nächsten 31 Jahre. Die Summe der Raten erreicht nur knapp den derzeitigen Verkehrswert. Das FA zinste die Kapitalforderung ab und versteuerte Zinseinnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die Klage war erfolglos.

     

    Nach ständiger BFH-Rechtsprechung enthält jede Kaufpreisforderung, die über mehr als ein Jahr gestundet wird, einen Zinsanteil. Die Stundung des Kaufpreises wird damit darlehensähnlich. Obwohl eine Verzinsung ausgeschlossen ist, stellt die langfristige Stundung eine tatsächliche Zinszahlung dar. Insgesamt erfolgte die Übertragung nicht zum Verkehrswert. Dadurch ist das Rechtsgeschäft in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen (Trennungstheorie). Das Entgelt bemisst sich am abgezinsten Barwert. Der verbleibende Teil wird unentgeltlich übertragen.

     

    PRAXISHINWEIS | Bisher ist nicht vom BFH entschieden, ob die Grundsätze zur Versteuerung eines Zinsanteils bei gestundeten Forderungen auch im Anwendungsbereich teilentgeltlicher Geschäfte gelten. Die Revision ist daher zugelassen.

     

    StB Janine Peine, Wolfenbüttelwww.schmidt-kosanke.de

    Quelle: ID 44718415