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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Umfang der Anrechnung ausländischer Steuern nach § 34c Abs. 1 S. 4 EStG bei einem Krankenversicherungsunternehmen

    | Bei einem Krankenversicherungsunternehmen ist der anrechenbare Betrag ausländischer Quellensteuer auf Kapitalerträge verhältnismäßig um Teile der Zuführung zu versicherungstechnischen Rückstellungen und um anteilige Verwaltungskosten für Kapitalanlagen zu mindern (§ 34c Abs. 1 S. 4 EStG) (FG Münster 17.9.14, 10 K 1310/12 K, Rev. BFH I R 61/14 ). |

     

    Eine Krankenversicherung (Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit) erzielte laufend Erträge aus ausländischen Kapitalanlagen, von denen ausländische Quellensteuern einbehalten wurden. Die Versicherung rechnete die Quellensteuern in ihrer Körperschaftsteuererklärung in vollem Umfang auf die inländische Körperschaftsteuer an. Das FA folgte dem nicht und kürzte bei der Ermittlung des anrechenbaren Quellensteuerbetrags die ausländischen Einnahmen der Klägerin um Teile der rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen, die die Klägerin als kalkulatorische Positionen bei der Zuführung zu der von ihr gebildeten Alterungs- bzw. Deckungsrückstellung und der Rückstellung für Beitragsrückerstattung nach versicherungsaufsichtsrechtlichen Regelungen berücksichtigt hatte. Dabei stützte sich das FA auf § 34c Abs. 1 S. 4 EStG, der für die Anrechnung ausländischer Steuern eine Verhältnisrechnung zwischen den ausländischen und den gesamten vom Unternehmen erzielten Einkünften vorsieht. Im Rahmen dieser Verhältnisrechnung mindern sich die ausländischen Einkünfte um Betriebsausgaben, die mit den ausländischen Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Mit ihrer Klage wandte sich die Versicherung gegen die Kürzung der Steueranrechnung.

     

    Das FG wies die Klage ab. Die anteiligen Zuführungen zu der Alterungs- bzw. Deckungsrückstellung und zu der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ließen sich bei wirtschaftlicher Betrachtung den Einnahmen aus ausländischen Kapitalanlagen zuordnen. Entsprechendes gelte für Teile der Kosten für die Verwaltung von Kapitalanlagen. Der Begriff des „wirtschaftlichen Zusammenhangs“ in § 34c Abs. 1 S. 4 EStG sei in der Weise auszulegen, dass weder ein rechtlicher noch ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Aufwendungen und der Erzielung von Einnahmen erforderlich sei. Auch einen zweckgerichteten „finalen“ Veranlassungszusammenhang verlange die Vorschrift nicht.

     

    Für einen wirtschaftlichen Zusammenhang i.S. von § 34c Abs. 1 S. 4 EStG genüge es, wenn Betriebsausgaben den ausländischen Einnahmen bei wirtschaftlicher Betrachtung zugeordnet werden könnten. Für dieses Verständnis der Regelung spreche insbesondere, dass die von einem Krankenversicherungsunternehmen erzielten in- und ausländischen Kapitalerträge bei wirtschaftlicher Betrachtung der Refinanzierung der Bildung der versicherungstechnischen Rückstellungen dienten, denn der Erwerb der jeweiligen in- und ausländischen Kapitalanlage solle anteilig die Erfüllung der Verpflichtungen der Klägerin aus dem Versicherungsverhältnis zu ihren Mitgliedern sicherstellen. Europarechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 34c Abs. 1 S. 4 EStG bestünden nicht.

    Quelle: ID 43127038