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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Übergang des verrechenbaren Verlusts im Fall der Übertragung des Kommanditanteils

    | Bei verrechenbaren Verlusten handelt es sich nicht um ein höchstpersönliches und nicht übertragbares Besteuerungsmerkmal des Schenkers, sondern um ein der Einkunftsquelle anhaftendes Besteuerungsmerkmal, in das der Beschenkte aufgrund der mit der Anteilsübertragung einhergehenden Buchwertverknüpfung eintritt. Der verrechenbare Verlust ist nicht abtrennbar und geht notwendig mit dem übertragenen Anteil auf den Beschenkten über. Demzufolge ist die Zurechnung des verrechenbaren Verlusts aus steuerlicher Sicht nicht disponibel. Nichts anderes gilt, wenn nicht die gesamte Beteiligung verschenkt wird, sondern noch ein Kommanditanteil beim Zuwendenden verbleibt (FG Düsseldorf 22.1.15 ,16 K 3127/12 F, Rev. BFH IV R 16/15 ).|

     

    Die Klägerin war Kommanditistin einer GmbH & Co. KG. Mit Schenkungsvertrag aus dem Jahr 2006 erwarb sie zum 1.1.07 einen Teil des Kommanditanteils ihres Ehemannes hinzu. Alle Ansprüche aus dem für den Schenker geführten Privatkonto, auf dem Entnahmen, Einlagen, Gewinne und Verluste verbucht wurden, sollten unberührt bleiben. In der Folge begehrte die Klägerin die Fortführung des auf den übertragenen Kommanditanteil entfallenden verrechenbaren Verlusts zum 31.12.06 in Höhe von rund 160 TEUR. Dies versagte das FA und rechnete den verrechenbaren Verlust weiterhin dem Ehemann der Klägerin zu.

     

    Dem ist das FG Düsseldorf entgegengetreten. Soweit eine Anteilsübertragung auf die Klägerin stattgefunden habe, sei ihr der verrechenbare Verlust ab 2007 zuzurechnen und stehe ihr zur Verrechnung mit künftigen Gewinnen zur Verfügung. Zwar fehle es im Fall der Veräußerung des Kommanditanteils an der Identität des Beteiligten, wie sie die Verrechnung nicht ausgleichs- oder abzugsfähiger Verluste mit künftigen Gewinnen voraussetze. Anders verhalte es sich aber bei einer unentgeltlichen Übertragung. Eine solche sei im Streitfall von den Beteiligten gewünscht und auch vollzogen worden. Daran ändere sich nichts durch den Umstand, dass das Privatkonto (und die entsprechende Pflicht zur Erstattung von Überentnahmen) beim Ehemann der Klägerin habe verbleiben sollen.

    Quelle: ID 43307552