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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Qualifizierung der Einkünfte eines nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Rentenberaters

    | Der Beruf eines zugelassenen Rentenberaters ist nicht mit einem der Katalogberufe nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG (insbes. Rechtsanwalt, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter) vergleichbar. Dies gilt auch, wenn der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG berücksichtigt wird ( FG Düsseldorf 31.8.16, 2 K 3950/14 G ; Rev. BFH VIII R 26/16, Einspruchsmuster ). |

     

    Zuvor hatte bereits das FG Berlin-Brandenburg (26.11.15, 15 K 1183/13; Rev. BFH VIII R 2/16) entschieden, dass ein Diplom-Verwaltungswirt mit Studium der Fachgebiete Rentenversicherung und Sozialversicherung, der nicht als Rechtsanwalt zugelassen ist, gewerbliche Einkünfte aus der Tätigkeit als selbstständiger Rentenberater erzielt.

     

    PRAXISHINWEIS | Erst kürzlich hat sich das FM Schleswig-Holstein (Kurzinfo ESt Nr. 2012/6 - VI 302 - S 2245 - 034 vom 19.8.16) zur Streitfrage positioniert und wie das FG Berlin-Brandenburg die Ansicht vertreten, dass Rentenberater - wenn sie nicht als Rechtsanwalt zugelassen sind - keine freiberuflichen, sondern gewerbliche Einkünfte erzielen. Auch vor diesem Hintergrund darf der Ausgang der anhängigen Revisionsverfahren mit Spannung erwartet werden. Betroffene Steuerbescheide sollten unbedingt offen gehalten werden, da eine höchstrichterliche Entscheidung bislang fehlt.

     
    Quelle: ID 44427191