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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Lohn auf einem Zeitwertkonto ist nicht bei der Einzahlung, sondern erst in der Auszahlungsphase zu versteuern

    | Der auf einem Zeitwertkonto eingestellte Arbeitslohn ist nicht bereits bei Einzahlung zu besteuern, sondern dem Arbeitnehmer erst in der Auszahlungsphase zufließt, wenn der Arbeitnehmer nicht ohne Zustimmung des Arbeitgebers darüber verfügen kann ( FG Baden-Württemberg 22.6.17, 12 K 1044/15, Rev. BFH VI R 39/17, Einspruchsmuster ). |

     

    Das FA war der Auffassung, dass bereits die im Streitjahr 2012 geleisteten Einzahlungen von 39.000 EUR in die Zeitkontenrückdeckungsversicherung bei einem GmbH-Geschäftsführer als Arbeitslohn zu qualifizieren seien. Ferner sei die Verzinsung der eingezahlten Beträge bei Gutschrift der Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern, weil der Arbeitnehmer insoweit eine Forderung gegenüber dem Arbeitgeber habe. Im Laufe des Klageverfahrens änderte das FA seine Rechtsauffassung. Es half der Klage ab, soweit die Verzinsung des Zeitkontenrückdeckungsvertrags im Jahr 2012 als Kapitaleinkünfte des Klägers erfasst worden war. Streitig blieb aber, ob bereits die Einzahlungen des Arbeitgebers auf das Zeitwertkonto als Arbeitslohn zu versteuern seien.

     

    Das FG entschied zugunsten des Klägers, dass der auf dem Zeitwertkonto im Streitjahr 2012 eingestellte Arbeitslohn bei dem Kläger, einem GmbH-Geschäftsführer, nicht als Arbeitslohn zugeflossen sei. Als Arbeitslohn zu versteuern sei noch nicht die Gutschrift auf dem Zeitwertkonto, sondern erst die Auszahlung aus diesem. Ein Zufluss könne zwar auch in der Zuwendung eines Anspruchs gegen einen Dritten liegen, wenn gerade diese Leistung geschuldet sei. Im Streitfall habe der Kläger aber noch keinen Anspruch gehabt. Der Arbeitgeber habe in eigenem Namen und auf eigene Rechnung bei einem Dritten, der Lebensversicherung, die Beträge aus der Entgeltumwandlung angelegt. Der Kläger habe nach den versicherungsvertraglichen Bestimmungen zunächst keinen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme gehabt. Er hätte ohne Zustimmung seines (früheren) Arbeitgebers nicht über die eingezahlten Beträge wirtschaftlich verfügen können. Dies war nach den Vereinbarungen grundsätzlich erst in der Freistellungsphase möglich und damit nach der Vereinbarung eines Auszahlungsplans mit dem (neuen) Arbeitgeber. Infolgedessen sei noch nicht die Gutschrift auf dem Zeitwertkonto, sondern erst die Auszahlung aus diesem zu versteuern.

     

    PRAXISHINWEIS | Dieser Aufschub der Besteuerung gilt auch für die Zinsen. Bei Verzinsung des Zeitwertkontos sind die Zinsen ‒ so das FG ‒ keine Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern durch das Dienstverhältnis veranlasste Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, die ebenfalls im Zeitpunkt der Auszahlung und nicht schon im Moment der Gutschrift auf dem Konto zu versteuern sind.

     
    Quelle: ID 44940822