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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Keine Übertragung von ungenutztem Erhaltungsaufwand nach Wegfall eines Nießbrauchs

    | Werden größere Erhaltungsaufwendungen auf bis zu fünf Jahre verteilt und sind noch ungenutzte Beträge bei Wegfall eines Nießbrauchs durch Tod vorhanden, sind diese nicht auf den Rechtsnachfolger übertragbar (FG Berlin-Brandenburg 12.7.17, 7 K 7078/17, Rev. BFH IX R 22/17, Einspruchsmuster ). |

     

    Durch Wegfall des Nießbrauchs wird das bereits bestehende zivilrechtliche Eigentum von einer bis dahin bestehenden Belastung befreit. Die Vermietungseinkünfte gehen im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge auf den Grundstückseigentümer über. Der Grundsatz der persönlichen Leistungsfähigkeit ergibt, dass ein Steuerpflichtiger nur Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigen kann, die er auch persönlich getragen hat. Die bisher nicht genutzten Beträge aus der Verteilung der Erhaltungsaufwendungen sind bei dem bisherigen Nießbrauchsnehmer im letzten Jahr als Werbungskosten zu berücksichtigen. Das ändert sich auch nicht, wenn die Erhaltungsaufwendungen durch ein Darlehen finanziert wurden, das vom Rechtsnachfolger übernommen wird. Die Mittelherkunft ist ein Vorgang auf der Vermögensebene. Auftraggeber und Vertragspartner bei Durchführung der Erhaltungsaufwendungen ist und bleibt der Nießbrauchsnehmer. Nur ihm sind die Aufwendungen zuzuordnen.

     

    PRAXISHINWEIS | Entsprechendes gilt bei Verkauf eines Objekts, Einbringung in ein Betriebsvermögen oder Beendigung der Einkunftserzielung, bei denen noch nicht berücksichtigte Erhaltungsaufwendungen vorhanden sind. Im letzten Jahr werden die noch nicht genutzten Beträge als Werbungskosten berücksichtigt.

     

    StB Janine Peine, Wolfenbüttelwww.schmidt-kosanke.de

    Quelle: ID 44922976