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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Keine doppelte Haushaltsführung bei Wegezeiten von etwa einer Stunde

    | Eine doppelte Haushaltsführung wird steuerlich nicht anerkannt, wenn die regelmäßigen Fahrzeiten zwischen dem eigenen Hausstand des Steuerpflichtigen und seinem Arbeitsplatz etwa eine Stunde betragen. In diesem Fall wohnt der Steuerpflichtige bereits am Beschäftigungsort und kann die Kosten für eine näher am Arbeitsplatz liegende Zweitwohnung nicht absetzen ( FG Baden-Württemberg 16.6.16, 1 K 3229/14, Rev. BFH VI R 31/16, Einspruchsmuster ). |

     

    Der Kläger ist Arbeitnehmer und hatte im Streitjahr 2013 Mietaufwendungen für eine Zwei-Zimmer-Wohnung als beruflich veranlasste Werbungskosten geltend gemacht, weil er von dieser Wohnung zu seiner 6 km entfernten Arbeitsstätte pendelte. Ferner lebte der Kläger mit seiner Ehefrau in einer vom Arbeitsort 37 km entfernten Drei-Zimmer-Wohnung.

     

    Das FG erkannte die Mietaufwendungen für die Zwei-Zimmer-Wohnung nicht an. Eine Wohnung am Beschäftigungsort liegt regelmäßig vor, wenn sie in einem Bereich liegt, von dem aus der Arbeitnehmer üblicherweise täglich zu diesem Ort fahren kann. Dabei liegen Fahrzeiten von etwa einer Stunde für die einfache Strecke noch in einem zumutbaren zeitlichen Rahmen.

    Quelle: ID 44326670