Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Kann ein tauschweise überlassenes Grundstück wesentliche Betriebsgrundlage sein?

    | Ob und unter welchen Voraussetzungen kann ein Grundstück, welches als Tauschobjekt für ein anderes Grundstück überlassen wird, wesentliche Betriebsgrundlage i. S. einer Betriebsaufspaltung sein? (FG Köln 27.08.15, 15 K 2410/15, Rev. BFH X R 34/15 ). |

     

    Der Kläger betreibt ein Einzelunternehmen auf einem gepachteten Grundstück A. 1987 hat der Kläger durch Gründung einer GmbH und Verpachtung aller Betriebsgrundlagen des Einzelunternehmens an die GmbH eine Betriebsaufspaltung begründet. 1989 erwarb der Kläger das Grundstück B und überließ davon 3.000 qm seiner GmbH. Diese überließ Grundstück B jedoch dem Verpächter des gleichgroßen Grundstücks A im Tauschwege. Die GmbH wurde damit direkter Pächter des Grundstücks A. 2000 verlegte die GmbH ihren Sitz in die C-Straße. Das FA nahm zum Zeitpunkt der Sitzverlegung eine Beendigung der Betriebsaufspaltung an und forderte die Aufdeckung der stillen Reserven aus der GmbH-Beteiligung in Höhe von rd. 2 Mio DM. Das Grundstück B soll als Tauschobjekt verwendet worden sein, um das Grundstück A zu erhalten, das eine wesentliche Betriebsgrundlage ist.

     

    Das FG ist anderer Meinung: 1989 endete die Überlassung des gepachteten Grundstücks A von dem Kläger an die GmbH, da die GmbH seitdem selbst pachtete. Dadurch fiel die sachliche Verflechtung weg, wodurch bereits 1989 die Betriebsaufspaltung geendet hat. Das Grundstück B befindet sich zwar seitdem im Besitzunternehmen und ist an die GmbH verpachtet, dieses wurde jedoch von der GmbH selbst nicht aktiv für eigenbetriebliche Zwecke genutzt. Die GmbH hat das Grundstück B an den Verpächter des Grundstücks A im Tausch überlassen, es diente quasi als Zahlungsmittel. Damit liegt in dem Grundstück B allein keine wesentliche Betriebsgrundlage vor.

     

    PRAXISHINWEIS | Ob das Grundstück B durch seine Eigenschaft als Tauschobjekt für das Grundstück A bereits den Status einer wesentlichen Betriebsgrundlage erhält, wird nun der BFH (X R 43/15) entscheiden dürfen.

     

    (StB Janine Peine, Wolfenbüttel, www.schmidt-kosanke.de)

    Quelle: ID 43812464