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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Häusliches Arbeitszimmer bei Wochenendbereitschaft abziehbar

    | Wird ein Arbeitszimmer außerhalb der Bürozeiten beruflich genutzt, da der Arbeitsplatz beim Arbeitgeber nicht zugänglich ist, sind die Kosten dafür bis 1.250 EUR abziehbar ( FG München 27.8.16, 15 K 439/15 ). |

     

    Der Kläger ist Leiter Projektentwicklung International und muss auch außerhalb der Bürozeiten für Kunden erreichbar sein. Ein Zugang zu seinem Arbeitsplatz im Betriebsgebäude ist an den Wochenenden nicht möglich. Der Arbeitgeber stellt ihm daher einen Zugriff auf die Betriebsdaten über ein Laptop, Dockingstation und gesicherter Datenleitung samt Software zur Verfügung. Die Hardware hat der Kläger in seinem Arbeitszimmer installiert. Er begehrte den Ansatz der Kosten für das Arbeitszimmer als Werbungskosten mit bis zu 1.250 EUR. Das FG gab ihm Recht.

     

    Dem Kläger steht an den Wochenenden kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Zu dieser Zeit erbringt er seine Arbeitsleistung in dem Arbeitszimmer, da dort die technischen Voraussetzungen geschaffen wurden. Es wird unstrittig nicht für andere Zwecke mitgenutzt. Damit liegen die Voraussetzungen für den begrenzten Ansatz der Kosten vor. Wie oft und in welchem Umfang er das Arbeitszimmer tatsächlich nutzt, ist für das FG unerheblich. Ebenfalls irrelevant ist, ob für die Hardware tatsächlich ein eigener Raum notwendig ist.

     

    PRAXISHINWEIS | Das FG betont, dass eine Prüfung der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit entfällt, wenn regelmäßig kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

     

    StB Janine Peine, Wolfenbüttelwww.schmidt-kosanke.de

    Weiterführende Hinweise

    • Einkommensteuer - Offene Rechtsfragen des häuslichen Arbeitszimmers (Stockhausen, PFB 17, 67)
    Quelle: ID 44525475