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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Gilt die Fünftelregelung auch für Kapitalauszahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge?

    | Kapitalauszahlungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen sind nach § 34 Abs. 1 EStG tarifbegünstigt, weil es sich auch hierbei um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit handelt ( FG Rheinland-Pfalz 19.5.15, 5 K 1792/12, Rev. BFH X R 23/15, Einspruchsmuster ).

     

    Die Finanzverwaltung behandelt Kapitalauszahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge folgendermaßen:

     

    Besteuerung
    Normalbesteuerung
    (§ 22 Nr. 5 EStG)
    Fünftelregelung
    (§ 34 Abs. 1 EStG)

    Kapitalauszahlung aus

    Direktversicherung

    Pensionskasse

    Pensionsfonds

    Direktzusage

    Unterstützungskasse

    Beurteilung

    = keine Entschädigung, keine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit, Besteuerung nach der Förderung in der Ansparphase

    = Vergütung für mehrjährige Tätigkeit, Fünftelregelung wegen Zusammenballung (§ 19 i.V. mit § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG)

    Grundlage

     

     

    Nach Meinung des FG Rheinland-Pfalz aber verstößt diese Ungleichbehandlung gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, da es keine sachliche Rechtfertigung gibt. Schließlich habe der BFH (23.10.13, X R 33/10 und X R 3/12) bereits für Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungswerke (sog. Basisvorsorge) entschieden, dass sie nach der Fünftelregelung zu besteuern seien. Diese Entscheidungen habe die Finanzverwaltung auch umgesetzt (BMF 10.1.14, IV C 3 - S 2221/12/10010:003, BStBl I 14, 70 Rz. 204).

    Quelle: ID 43571831