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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Gestaltungsmissbrauch bei Schenkung unmittelbar vor Veräußerung

    | Beschenken Eltern ihre minderjährigen Kinder, um anschließend in deren Namen zu veräußern, ist der Veräußerungsgewinn den Eltern zuzurechnen, wenn keine außersteuerlichen Gründe erkennbar sind ( FG Rheinland-Pfalz 23.11.16, 2 K 2395/15, Rev. BFH IX R 19/17 ). |

     

    Im Urteilsfall haben die Eltern ihren beiden Kleinkindern Aktien geschenkt. Ein Teil der Aktien wurde kurzfristig verkauft. Der Erlös wurde den Konten der Kinder gutgeschrieben und sollte die spätere Berufsausbildung absichern. So wurden die Grundfreibeträge der Kinder für die Veräußerungsgewinne genutzt. FA und FG sahen darin Gestaltungsmissbrauch. Dieser liegt vor, wenn durch einen Umweg Steuervorteile erreicht werden und keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe dieses Handeln rechtfertigen. Die Absicherung der späteren Berufsausbildung ist kein außersteuerlicher Grund. Es ist nicht erklärbar, weshalb die Kinder mit eigenem Vermögen dafür vorsorgen sollen.

    Quelle: ID 44832806