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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Den Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens zusammen mit der Steuererklärung stellen!

    | Sollen private Beteiligungserträge nicht mit dem Abgeltungsteuersatz, sondern mit dem Teileinkünfteverfahren besteuert werden, dann ist der Antrag spätestens mit Abgabe der Einkommensteuererklärung zu stellen ( FG Münster 21.8.14, 7 K 4608/11 E, Rev. zugelassen). |

     

    Die Klägerin war im Jahr 2009 zu 90% an einer GmbH beteiligt. Die hieraus erzielten Kapitalerträge gab sie in der gemeinsam mit ihrem Ehemann abgegebenen Einkommensteuererklärung an, ohne hierzu weitere Anträge zu stellen. Das Finanzamt wandte daher den Abgeltungssteuersatz von 25 % an. Die Kläger hatten gedacht, sie könnten den Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG noch nach der Abgabe der Steuererklärung mindestens bis zur Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids stellen.

     

    Dem folgte das Gericht nicht und wies die Klage ab: Die Vorschrift sehe ausdrücklich vor, dass der Antrag spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung gestellt werde. Sinn dieser strengen Fristregelung sei es, klare und praktikable Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zu schaffen. Demgegenüber sehe das Gesetz für die Ausübung anderer Wahlrechte (z. B. in Bezug auf die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG) gerade keine derartige Ausschlussfrist vor. Im Hinblick auf die Ausübung eines Wahlrechts stehe den Klägern auch nicht das Recht zu, ihre Steuererklärung zu berichtigen, weil die Erklärung nicht unrichtig oder unvollständig gewesen sei. Es komme daher nicht darauf an, ob der Bescheid bereits bekannt gegeben wurde oder nicht.

    Quelle: ID 42950875