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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Anstellung von Freunden unterliegt nicht dem Fremdvergleich

    | Der Fremdvergleich für nahestehende Personen ist nicht bei langjähriger Freundschaft oder bei seit vielen Jahren vergangener nichtehelicher Lebensgemeinschaft anzuwenden ( FG Niedersachsen 16.11.16, 9 K 316/15, Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ). |

     

    Das FA versagte den Betriebsausgabenabzug von Personalkosten aus der Beschäftigung der ehemaligen Lebensgefährtin als Minijobberin. Die Vergütung erfolgte ausschließlich in Form einer Kfz-Überlassung zur privaten Nutzung. Darin sah das FA einen Verstoß gegen den Fremdvergleich bei nahestehenden Personen.

     

    Das FG sieht in der ehemaligen Lebensgefährtin keine nahestehende Person. Die Minijobberin und der Kläger sind seit vielen Jahren nicht mehr liiert. Sie haben nachweislich getrennte Haushalte und getrennte Kassen. Die Zahlungen des Arbeitslohns führen für den Kläger zu einer Vermögenseinbuße. Es gibt keine Anhaltspunkte für die Nichterbringung der Arbeitsleistung oder eines bewusst überhöhten Entgelts. Durch das freundschaftliche Näheverhältnis kann nicht auf gleichlaufende wirtschaftliche Interessen geschlossen werden. Es kommt zu keiner Anwendung der Fremdüblichkeitsgrundsätze.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Fremdüblichkeitsgrundsätze gelten bei der Anstellung von nahestehenden Personen, wie z. B. dem Ehegatten oder Kinder. Für die Anerkennung der Arbeitsverhältnisse ist notwendig, dass es eindeutige Vereinbarungen gibt, diese vollzogen werden und dem entsprechen, was auch unter fremden Dritten üblich ist. Es ist zu empfehlen, dass schriftliche Nachweise über die tatsächlichen Arbeitsstunden und getätigten Arbeiten geführt werden. Innerhalb des Betriebs sollten entsprechende Spuren hinterlassen werden. Dieses kann z. B. durch Benennung des Bearbeiters im Schriftwechsel, auf Rechnungen und der EDV geschehen.

     

    StB Janine Peine, Wolfenbüttelwww.schmidt-kosanke.de

    Quelle: ID 44547553