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  • · Nachricht · Einheitsbewertung

    Wann sind Container ein Gebäude?

    | Für die Einordnung einer vermieteten Containeranlage als Gebäude sprechen Erscheinungsbild und Integration in das Mieter-Betriebsgrundstück nach Hanggelände-Einebnung, Bau eines Werkstraßenanschlusses und eines Verbundpflaster-Zuwegs mit Niveauausgleich zur Eingangsstufe sowie Kiesbeete vor den Außenwänden mit Kaninchenblechen ( FG Hamburg 28.4.17, 3 K 95/15, NZB BFH II R 37/17 ). |

     

    Das FG hatte darüber zu befinden, ob befristet aufgestellte Container, die für Büro- und Werkstattzwecke genutzt wurden, bewertungsrechtlich für Zwecke der Grundsteuer als Gebäude zu qualifizieren sind. Es handelte sich um zwei Containeranlagen auf einem Luftwerftgelände, wovon eine Anlage mit 51 Containern ohne gegossenes Fundament und sonstige Befestigung auf Betonverlegeplatten aufgestellt und mit einer eigenen Asphaltstraße auf dem Betriebsgelände angebunden worden war. Die 13 Container der anderen Anlage waren lediglich auf einer Parkplatzfläche am Rand einer Werkstraße aufgestellt worden. Beide Anlagen hatten Vorrichtungen, um mit gängigen Versorgungsleistungen ausgestattet zu werden, und in beiden Fällen blieb ihre Aufstelldauer unter sechs Jahren.

     

    Das FG hat nur die kleinere Anlage mit den auf einer Parkfläche abgestellten Containern nicht als Gebäude angesehen, weil sie nach dem äußeren Erscheinungsbild keine Integration in das Betriebsgrundstück zeigten, vielmehr provisorisch und vorübergehend aufgestellten Baucontainern vergleichbar seien. Demgegenüber wertete es die größere Anlage als Gebäude. Tragend war dabei die Manifestation der betrieblichen Zweckbestimmung und Funktion im äußeren Erscheinungsbild und die Integration in das Betriebsgelände. Im Rahmen einer Gesamtschau machte konkret die Einebnung des Untergrunds, die straßenmäßige Anbindung und der Schutz vor Nagetieren durch Anbringung von Kaninchenblechen und Kiesaufschüttungen die Anlage zu einem Gebäude.

    Quelle: ID 45070294