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  • · Fachbeitrag · Ein-Prozent-Regelung

    Welcher Listenpreis gilt bei Sondermodellen (hier: Taxi)?

    | Listenpreis ist nicht der von einer Vertriebsniederlassung anhand der Fahrzeugidentnummer ermittelte Betrag, sondern der sich bei Anwendung der Preisliste „Sondermodell Taxi“ des Herstellers ergebende Listenpreis (FG Düsseldorf 23.10.15, 14 K 2436/14 E,G,U, Rev. BFH III R 13/16, Einspruchsmuster ). |

     

    Streitig war die Höhe der Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch aus der privaten Nutzung eines Taxis. Maßgebend ist die zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs gültige Preisempfehlung des Herstellers, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Modells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt (BFH 16.2.05, VI R 37/04, BStBl II 05, 563).

     

    Welche Fahrzeuge auf dem Neuwagenmarkt erhältlich sind, ergibt sich

    • aus der Angebotspalette i. V. mit den Preislisten für Endkunden oder
    • aus den im Wege der Konfiguration errechenbaren Preisvorgaben des Herstellers.

     

    Die in diesem Fall zum „Sondermodell Taxi“ herausgegebene Preisliste der Daimler AG gibt den allgemein am Neuwagenmarkt gültigen Preis für dieses spezielle Modell wieder. Dass das „Sondermodell Taxi“ nur für Taxi- und Mietwagenunternehmer - und zu einem rabattierten Festpreis - bestellbar ist, ist unschädlich. Dieser „rabattierte Festpreis“ unterscheidet sich von einem Individualrabatt maßgebend dadurch, dass er Eingang in eine für den Vertrieb der Fahrzeuge maßgebliche Liste gefunden hat, wodurch er zum Listenpreis für dieses Sondermodell wird.

     

    PRAXISHINWEIS | Der sich aus der Preisliste ergebende Preis hat auch Vorrang gegenüber dem rechnerisch anhand der Fahrzeugidentnummer ermittelten Preis. Dieser rechnerische Listenpreis kann dann nicht für die 1 %-Regelung maßgeblich sein, wenn - wie hier - durch den Hersteller selbst ein neuer Listenpreis für bestimmte Modelle oder Modellreihen beworben und am Markt angeboten wird.

     

    In diesen Fällen - wobei das Gericht offen lässt, ob das für jede Form von „Sondermodellen“ gilt - gibt der am Markt bekannt gemachte Preis die Bemessungsgrundlage für den individuellen Vorteil realitätsnäher wieder.

     
    Quelle: ID 44392528