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  • · Fachbeitrag · Bilanzierung

    Abgrenzung zwischen laufendem Gewinn und Betriebsaufgabegewinn

    | Ist ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten anlässlich einer Betriebsaufgabe aufzulösen, ist er im Rahmen der Ermittlung des Aufgabegewinns und nicht als laufender Gewinn zu erfassen (FG Niedersachsen 14.06.16, 13 K 33/15, Rev. BFH IV R 33/16, Einspruchsmuster). |

     

    Streitig ist, ob die Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens (PRAP) beim laufenden Gewinn des Klägers oder beim Betriebsaufgabegewinn nach §§ 14, 34 EStG zu berücksichtigen ist. Der PRAP war für einen Zinszuschuss nach nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm gebildet worden. Das FG will den Auflösungsbetrag beim Aufgabegewinn berücksichtigen, weil es einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe sieht.

     

    PRAXISHINWEIS | Bei der Abgrenzung zwischen laufendem Gewinn und Aufgabegewinn ist grundsätzlich auf den zeitlichen und wirtschaftlichen bzw. sachlichen Zusammenhang des einzelnen Geschäftsvorfalls mit dem laufenden Geschäftsbetrieb einerseits und der Betriebsaufgabe andererseits abzustellen (BFH 23.5.07, X R 35/06, m.w.N.). Ein zeitlicher Zusammenhang allein genügt nicht (BFH 1.12.88, IV R 140/86).

     
    Quelle: ID 44391828