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  • · Nachricht · Bescheidänderung

    Keine offenbare Unrichtigkeit, wenn das Finanzamt die falschen Daten nimmt

    | Gibt der Steuerpflichtige die richtigen Daten an und verwendet das Finanzamt die vom Arbeitgeber übermittelten elektronischen - falschen - Lohnsteuerdaten, ist später eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 129 AO) ausgeschlossen ( FG Niedersachsen 28.7.14, 3 V 226/14, Beschluss). |

     

    Hat der Steuerpflichtige seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der elektronisch per Elster an das Finanzamt übermittelten Einkommensteuererklärung zutreffend erklärt, weichen die Angaben in der von dem Arbeitgeber via Elster Lohn I übermittelten elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu Gunsten des Steuerpflichtigen hiervon ab und setzt das Finanzamt - trotz eines computergestützten Bearbeitungshinweises wegen dieser Divergenz - die Einkommensteuer auf der Grundlage der unzutreffenden Lohnangaben des Arbeitgebers fest, ist eine Berichtigung der fehlerhaften Steuerfestsetzung wegen einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 129 AO ausgeschlossen. § 129 AO ist nur anzuwenden, wenn Schreib-, Rechen- oder Tippfehler vorliegen.

     

    PRAXISHINWEIS | Hingegen ist das FG Münster (24.2.11, 11 K 4239/07 E) der Auffassung, dass das Finanzamt elektronisch falsch übertragene Lohnsteuerdaten nachträglich nach § 129 AO berichtigen darf. Die ungeprüfte Übernahme der inhaltlich fehlerhaft übermittelten Daten des Arbeitgebers sei ein rein mechanischer Fehler. Ein - die Anwendung des § 129 AO ausschließender - Rechtsirrtum liege nicht vor. Aus der Steuererklärung sei nicht ersichtlich, dass der Veranlagungssachbearbeiter bewusst von den erklärten Angaben der Kläger habe abweichen wollen.

    Quelle: ID 42977111