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  • · Nachricht · Außergewöhnlichen Belastungen

    Keine verfassungswidrige Besserstellung von Beamten gegenüber Arbeitnehmern bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung

    | Die Ungleichbehandlung bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung bei Beamten und Arbeitnehmern ist nicht verfassungswidrig (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.11.2014, 10 K 798/14, Rev. BFH VI R 75/14 ). |

     

    Nach Ansicht des Klägers besteht eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen Beamten und Arbeitnehmern darin, dass bei Beamten grundsätzlich höhere außergewöhnliche Belastungen steuerlich zum Tragen kämen, da die selbst zu tragende zumutbare Belastung per se geringer sei. Grund dafür sei der bei Beamten systembedingt niedrigere Gesamtbetrag der Einkünfte, da Beamte wegen der von ihnen nicht zu leistenden und zu den Lohnbestandteilen zählenden Altersvorsorgebeiträge ein geringeres Bruttogehalt erhielten.

     

    Nach Ansicht des FG ergibt sich aus der Tatsache, dass bei Arbeitnehmern Altersvorsorgebeiträge zum Bruttolohn gehören, während Beamte wegen des anders aufgebauten Versorgungssystems keine Altersvorsorgebeiträge zu leisten haben, keine Ungleichbehandlung im Hinblick auf den Abzug außergewöhnlicher Belastungen. Es besteht auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Beamten und Arbeitnehmern dadurch, dass bei Beamten keine Altersvorsorgebeiträge anfallen und auch nicht in fiktiver Höhe berücksichtigt werden. Dem Ansinnen des Klägers, bei Beamten „fiktive“ Altersvorsorgebeiträge den Einnahmen hinzuzurechnen, steht überdies das Zuflussprinzip des § 11 Abs. 1 EStG entgegen, wonach nur zugeflossene Einnahmen, das heißt solche, über die der Steuerpflichtige verfügen kann, der Einkommensteuer unterliegen können.

     

    PRAXISHINWEIS | Zur Frage, ob Krankheitskosten um eine zumutbare Eigenbelastung gekürzt werden dürfen, sind derzeit drei Verfahren anhängig:

     

    • BFH VI R 32/13 - Krankheitskosten, die zur Erlangung eines sozialhilferechtlichen Versorgungsniveaus erforderlich sind
    • BFH VI R 70/13 - i.V. mit der Besteuerung Alleinerziehender
    Quelle: ID 43279110