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  • · Nachricht · Außergewöhnliche Belastung

    Kosten eines Rechtsstreits (Anwalts- und Gerichtskosten) um erbrechtliche Auskunfts- und Pflichtteilsansprüche

    | Die Kosten eines Rechtsstreits (Anwalts- und Gerichtskosten) um erbrechtliche Auskunfts- und Pflichtteilsansprüche sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar ( FG Schleswig-Holstein 18.3.15, 2 K 256/12, Rev. BFH VI R 29/15 ).

     

    Mit dieser Entscheidung stellt sich das FG gegen die geänderte Rechtsprechung des BFH (12.5.11, VI R 42/10, BStBl II 11, 1015) zum Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung. Dabei hat sich der Senat in vollem Umfang der Rechtsprechung des FG Düsseldorf (11.2.14, 13 K 3724/12 E) angeschlossen. Der BFH (18.6.15, VI R 17/14) hat übrigens zwischenzeitlich die Entscheidung des FG Düsseldorf bestätigt.

     

    Hinzuweisen ist ergänzend, dass die Entscheidung zu der bis zum 31.12.12 geltenden Rechtslage ergangen ist. Der Gesetzgeber hat auf die geänderte Rechtsprechung des BFH mit einem „Nichtanwendungsgesetz“ reagiert. Nach § 33 Abs. 2 S. 4 EStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG sind ab 2013 Kosten für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

    Quelle: ID 43636137