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  • · Nachricht · Außergewöhnliche Belastung

    Kosten des Scheidungsprozesses auch ab 2013 weiterhin abziehbar

    | Scheidungsprozesskosten sind auch nach der ab dem Jahr 2013 geltenden gesetzlichen Neuregelung als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Kosten für die Scheidungsfolgenvereinbarung sind hingegen nicht abzugsfähig, da diese Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden und auch nach der früheren Rechtsprechung nicht abzugsfähig waren ( FG Münster 21.11.14, 4 K 1829/14 E, Rev. zugelassen). |

     

    In der Einkommensteuererklärung hatte die geschiedene Klägerin die Kosten des Scheidungsprozesses und der Scheidungsfolgenvereinbarung sowie die Ausgleichszahlung an ihren Ex-Ehemann als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Das FA versagte den Abzug vollständig und wies auf die ab 2013 geltende Regelung in § 33 Abs. 2 S. 4 EStG hin, nach der Prozesskosten und damit auch Scheidungskosten grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen seien.

     

    Das FG Münster gab der Klage teilweise statt:

     

    • Die Gerichts- und Anwaltskosten des Scheidungsprozesses seien außergewöhnliche Belastungen. Die Kosten seien zwangsläufig entstanden, weil eine Ehe nur durch ein Gerichtsverfahren aufgelöst werden könne. Dem stehe die Neuregelung in § 33 Abs. 2 S. 4 EStG nicht entgegen, denn ohne den Scheidungsprozess und die dadurch entstandenen Prozesskosten liefe die Klägerin Gefahr, ihre Existenzgrundlage zu verlieren und ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Der Begriff der Existenzgrundlage sei nicht rein materiell zu verstehen, sondern umfasse auch den Bereich des bürgerlichen Lebens und der gesellschaftlichen Stellung. Dies erfordere die Möglichkeit, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können. Für ein solch weites Verständnis des Begriffs spreche auch die Absicht des Gesetzgebers, lediglich die umfassende Ausweitung der Abzugsfähigkeit von Prozesskosten durch die seit dem Jahr 2011 geltende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wieder einzuschränken. Zwangsläufig entstandene Scheidungskosten seien aber schon seit früherer langjähriger Rechtsprechung als außergewöhnliche Belastungen anerkannt gewesen. Diese Abzugsmöglichkeit habe der Gesetzgeber nicht einschränken wollen.

     

    • Allerdings seien die Kosten für die Scheidungsfolgenvereinbarung nicht abzugsfähig, da diese Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden und auch nach der früheren Rechtsprechung nicht abzugsfähig gewesen seien.

     

    • Die Ausgleichszahlung selbst stelle bereits keine außergewöhnliche Belastung dar, sondern im Falle der Klägerin vielmehr eine Gegenleistung für den Erwerb des Miteigentums an einem Grundstück und für die Abgeltung weiterer Ansprüche.
    Quelle: ID 43122750