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  • · Fachbeitrag · Anhängige Verfahren

    Neu anhängige Verfahren des FG Hamburg beim BFH

    | Das FG Hamburg hat einige Entscheidungen bekannt gegeben. Darunter sind neben einer Reihe von Nichtzulassungsbeschwerden auch neue Revisionsverfahren u. a. zur Passivierung von Verbindlichkeiten, wenn mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit eine Inanspruchnahme des Schuldners nicht mehr zu erwarten ist. |

     

    Im Einzelnen:

     

    • Abgabenordnung: Der fehlende Hinweis auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung in elektronischer Form führt auch nach Änderung des § 357 Abs. 1 S. 1 AO mit Wirkung vom 1.8.13 nicht zur Unrichtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung i. S. von § 356 Abs. 2 S. 1 AO (FG Hamburg 19.5.16, 2 K 138/15, NZB BFH VII B 93/16).

     

    • Abgabenordnung: Verbindlichkeiten sind ausnahmsweise dann nicht mehr in voller Höhe zu passivieren, wenn mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit eine Inanspruchnahme des Schuldners nicht mehr zu erwarten ist. In diesem Fall stellt die Verbindlichkeit für den Schuldner keine wirtschaftliche Last mehr dar. Das einem Betriebsinhaber von einem Angehörigen gewährte Darlehen, das zwar zivilrechtlich, aber unter Heranziehung des Fremdvergleichs steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist, ist nicht dem Betriebsvermögen, sondern dem Privatvermögen des Betriebsinhabers zuzuordnen. Daraus folgt nicht nur, dass die Zinsen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, sondern auch, dass die Darlehensvaluta selbst dem Privatvermögen des Betriebsinhabers zuzuordnen ist (FG Hamburg 26.5.16, 6 K 148/14, NZB BFH X B 78/16).

     

    • Einkommensteuer: Die Einbeziehung von Wechselkursgewinnen in die Berechnung des Gewinns aus der Veräußerung von Wertpapieren im Privatvermögen (§ 20 Abs. 4 S. 1 EStG) ist verfassungsrechtlich auch dann nicht zu beanstanden, wenn kein Umtausch des in ausländischer Währung erzielten Veräußerungspreises in Euro vorgenommen, sondern direkt in derselben Währung wieder neu angelegt worden ist (FG Hamburg 19.5.16, 2 K 158/15, NZB BFH VIII B 61/16).

     

    • Einkommensteuer: Eine Festsetzung von Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Beteiligungseinkünften ist nicht deswegen nichtig, weil der Bescheid keine näheren Angaben zu dem Unternehmen der Beteiligung enthält. Die strengeren Anforderungen an Bescheide, in denen mehrere Steuerfälle, die jeder für sich eine Steuer auslösen, in einem Schriftstück körperlich zusammengefasst sind, lässt sich nicht übertragen (FG Hamburg 21.4.16, 1 K 31/15, NZB BFH III B 84/16).

     

    • Einkommensteuer, Tonnagesteuer: Der bei einem Rückwechsel von der Tonnagebesteuerung nach § 5a Abs. 6 EStG anzusetzende Teilwert bildet die Grundlage für die Abschreibung des Wirtschaftsgutes. Von dem Teilwert abzuziehen ist der Schrottwert, wobei maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Schrottwertes der Zeitpunkt der Umstellung ist und nicht der Zeitpunkt der Anschaffung des Wirtschaftsgutes (FG Hamburg 16.6.16, 6 K 235/14 bzw. 6 K 78/15, Rev. BFH IV R 39/16 bzw. IV R 35/16).

     

    • Einkommensteuer, Verfahrensrecht: Kommt es bei zusammenveranlagten Eheleuten zu einer Änderung der Steuerfestsetzung wegen der einen Ehegatten betreffenden Besteuerungsgrundlagen, so ist eine Saldierung mit Rechtsfehlern, die zu einem steuererhöhenden Ansatz von Besteuerungsgrundlagen des anderen Ehegatten geführt haben, zulässig und geboten (FG Hamburg 26.5.16, 6 K 148/14, NZB BFH X B 78/16).

     

    • Gewerbesteuer: Nach Ansicht des 3. Senat entspricht es nicht dem Willen des Gesetzgebers, die Zinsen für durchlaufende Kredite von der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1 Buchst. a) GewStG n. F. auszunehmen. Die Änderung des § 8 Nr. 1 GewStG n. F. habe bezweckt, die bisher auf die Nummern 1 bis 3 und 7 aufgeteilten Hinzurechnungstatbestände für Geld- und Sachkapitalüberlassungen zusammenzufassen, deren Struktur zu vereinfachen und zu erreichen, dass die Geld- und Sachkapitalüberlassung künftig unabhängig von der Dauer der Überlassung erfasst werden (FG Hamburg 15.4.16, 3 K 145/15, Rev BFH I R 39/16).

     

    • Gewerbesteuer, Tonnagesteuer, Verfahrensrecht: Die Hinzurechnung des im Zusammenhang mit der Tonnagebesteuerung gemäß § 5a Abs. 4 S. 3 Nr. 2 EStG geregelten Unterschiedsbetrages ist nicht Teil des grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer unterliegenden Betriebsaufgabegewinns. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige von der Gewinnermittlung nach § 5a Abs. 1 EStG zur Gewinnermittlung nach §§ 4, 5 Abs. 1 EStG zurückoptiert hat. Ebenso wenig ist der Gewinn aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages nach einer derartigen Rückoption nach § 9 Nr. 3 Sätze 2 ff. GewStG um 80 % zu kürzen. Wird ein Gewerbesteuermessbetragsbescheid in Gestalt einer Teil-Einspruchsentscheidung angefochten, ist im Rahmen der Zulässigkeit der Klage nach § 44 Abs. 1 FGO allein zu prüfen, ob sie sich gegen die Besteuerungsgrundlagen richtet, die im Tenor der Teil-Einspruchsentscheidung genannt wurden, und nicht, ob der Erlass einer Teil-Einspruchsentscheidung sachdienlich und ermessensgerecht war (FG Hamburg 16.6.16, 6 K 215/14, Rev. BFH IV R 40/16).

     

    • Kindergeld: Die Erstattung von Kosten im Vorverfahren nach § 77 EStG setzt voraus, dass der eingelegte Einspruch Erfolg hatte. Sie kommt daher bei Unzulässigkeit des Einspruchs nicht in Betracht (FG Hamburg 26.5.16, 6 K 194/14, NZB BFH III B 97/16).

     

    • Körperschaftsteuer: Zahlungsverpflichtungen, die nur aus künftigen Gewinnen zu erfüllen sind, stellen keine wirtschaftliche Last dar und unterliegen einem steuerrechtlichen Passivierungsverbot. Findet aufgrund einer Verschmelzung ein Wechsel in der Schuldnerschaft von Darlehensverbindlichkeiten nach Forderungsverzicht statt, kann sich der betriebliche Charakter der Verbindlichkeiten ändern und eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen (FG Hamburg 29.6.16, 6 K 236/13, Rev BFH I R 46/16).

     

    • Zollrecht: Für die Verwahrung von drittländischen Briefsendungen, die nach den Regeln des Weltpostvertrags transportiert werden, entstehen bei einem Zollamt Verwahrungsgebühren nach der Zollkostenverordnung. Gebührenschuldner gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG sind neben dem Postdienstleister, der für die Bundesrepublik Deutschland die Verpflichtungen aus dem Weltpostvertrag erfüllt, alle Absender sowie sämtliche Empfänger der Postsendungen, unabhängig davon, ob sie Selbstverzoller sind. Die Empfänger haben die Lagerung der Postsendungen, die nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden können, schon dadurch i. S. von § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG veranlasst, dass sie durch Vorhandensein einer postalischen Adresse am Postverkehr teilnehmen (entgegen BFH 26.9.12, VI R 65/11). Bei Vorhandensein mehrerer Kostenschuldner muss Auswahlermessen ausgeübt werden (FG Hamburg 9.6.16, 4 K 23/14, Rev. BFH VII R 21/16).
    Quelle: ID 44331879