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  • · Fachbeitrag · Anhängige Verfahren

    Anhängige Verfahren des BFH aus dem März 2016

    | Der BFH hat die neuen anhängigen Verfahren bekannt gegeben. Hervorhebenswert ist u.a. die Entscheidungen zu der Frage. ob die Ein-Prozent-Regelung bei einem deutlich unter Listenpreis erworbenen Pkw zu angemessenen Ergebnissen führt.|

    Im Einzelnen (Auswahl):

     

     

    • Gewerblich geprägte Personengesellschaft: Gehören Goldbarren, die eine gewerblich geprägte Personengesellschaft im Rahmen ihrer vermögensverwaltenden Tätigkeit mit Veräußerungsabsicht erwirbt, zu ihrem nicht abnutzbaren Anlagevermögen mit der Folge, dass die Anschaffungskosten gemäß § 4 Abs. 3 S. 4 EStG erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind? Ist die gewählte Gestaltung missbräuchlich, oder liegt aufgrund der gewählten doppelstöckigen Struktur mit zwei gleichartigen Tochtergesellschaften (eine davon die Klägerin) ein Steuerstundungsmodell vor? (FG Niedersachsen 2.12.15, 3 K 304/14, Rev. BFH IV R 5/16)

     

    • Ein-Prozent-Regelung: Ist in Fällen, in denen der Stpfl. einen Gebrauchtwagen nutzt, der typischerweise bei der Anschaffung schon deutlich unter dem Listenpreis erworben wurde, somit stark reduzierte Absetzungen für Abnutzung und deutlich geringere Gesamtkosten für diesen Pkw anfallen, eine verfassungskonforme Auslegung des § 6 Abs.1 Nr. 4 S. 2 EStG in der seit der Neuregelung durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.4.06 (BStBl I 06, 432) ab dem Veranlagungszeitraum 2006 geltenden Fassung nötig und möglich, aufgrund derer eine Beschränkung der Nutzungsentnahme auf die tatsächlich angefallenen Kosten im Veranlagungszeitraum zu erfolgen hat, weil die Typisierung durch die 1 %-Regelung zu zwingend falschen Ergebnissen führt? (FG 9.12.14, 6 K 2338/11, Rev. BFH X R 28/15)

     

    • Umsatzsteuerbefreiung: Kann sich der Kläger hinsichtlich seiner Tätigkeit (Integration künstlerischer Methoden in das therapeutische Programm, Kunst als Therapie des Strafvollzugs) für eine sozialtherapeutische Anstalt unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL oder des vor 2007 geltenden Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG berufen und die Umsatzsteuer-Steuerfreiheit für diese Umsätze in Anspruch nehmen? (FG Berlin-Brandenburg 28.10.15, 2 K 2070/13, Rev. BFH V R 47/15)
    Quelle: ID 43945827