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  • · Nachricht · Anhängige Verfahren

    Anhängige Verfahren des BFH aus dem August 2014

    | Der BFH hat die neuen anhängigen Verfahren bekannt gegeben. Interessant ist vor allem das Verfahren mit der Frage, ob bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils die Buchwerte nicht nach § 6 Abs. 3 EStG fortgeführt werden dürfen, wenn der Übertragende im zeitlichen Zusammenhang ein an einen fremden Dritten verpachtetes Grundstück seines Sonderbetriebsvermögens an den Pächter veräußert? |

     

    Hier eine Auswahl:

     

    • Erweiterte Kürzung: Steht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen zu, wenn sie Grundbesitz nur mittelbar über die Beteiligung an einer vermögensverwaltenden GbR verwaltet? (FG Berlin-Brandenburg 6.5.14, 6 K 6322/13, BFH IV R 26/14, FG Berlin-Brandenburg 6.5.14, 6 K 6091/12, BFH IV R 27/14)

     

    • Übertragung eines Mitunternehmeranteils: Können bei unentgeltlicher Übertragung eines Mitunternehmeranteils die Buchwerte nicht nach § 6 Abs. 3 EStG fortgeführt werden, wenn der Übertragende im zeitlichen Zusammenhang ein an einen fremden Dritten verpachtetes Grundstück seines Sonderbetriebsvermögens an den Pächter veräußert? (FG Münster 9.5.14, 12 K 3303/11 F, BFH IV R 29/14)

     

    • Realteilung: Liegt eine Realteilung vor, wenn einer der beiden Kommanditisten nur funktional nicht wesentliche Betriebsgrundlagen erhält, während der andere das Unternehmen mit sämtlichen funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen der vormaligen GmbH & Co. KG -insbesondere dem Kundenstamm- in Gestalt eines neu gegründeten Einzelunternehmens weiterführt, oder ist dieser Vorgang als Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gegen Sachwertabfindung anzusehen? (FG Köln 12.3.14, 4 K 1546/10, BFH IV R 31/14)

     

    • Kfz-Privatnutzung: Ist eine Leasingsonderzahlung bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils der privaten Nutzung eines Firmenwagens nach der (Fahrtenbuchmethode aufgrund des im Lohnsteuerrecht geltenden Zu- und Abflussprinzips in voller Höhe im Jahr der Zahlung in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen oder nur die im Streitjahr beim Arbeitgeber als Betriebsausgaben tatsächlich abgesetzten Aufwendungen i.S. des § 4 Abs. 4 EStG? (FG Berlin-Brandenburg 11.12.13, 9 K 9224/10, BFH VI R 27/14)

     

    Quelle: ID 42910404