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  • · Nachricht · Abgeltungsteuer

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Abgeltungsteuer für Gesellschafterdarlehen

    | Der Ausschluss der günstigen Abgeltungsteuer für Zinsen aus einem Gesellschafterdarlehen, die eine Kapitalgesellschaft an einen zu mindestens 10 % beteiligten Gesellschafter zahlt, ist nicht verfassungswidrig. Auch die Versagung des Sparer-Pauschbetrages in Fällen, in denen der Abgeltungsteuersatz nicht zur Anwendung kommt, verstößt nicht gegen die Verfassung (FG Münster 16.7.14, 10 K 2637/11 E, Rev. zugelassen). |

     

    Im Streitfall hatte der verheiratete Kläger einer GmbH, deren Alleingesellschafter er war, ein Darlehen gewährt. Für den Kläger fielen im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung keine Werbungskosten an, insbesondere hatte er das Darlehen nicht fremd finanziert. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass auf die Darlehenszinsen, die die GmbH an ihn zahlte, der Abgeltungsteuersatz von 25 % und nicht sein höherer persönlicher Steuersatz Anwendung finden müsse. Selbst wenn der persönliche Steuersatz zum Tragen komme, müsse, so die Auffassung des Klägers, zumindest der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 1.602 EUR für Verheiratete von den Zinseinnahmen abgezogen werden. Die im Streitfall anwendbaren gesetzlichen Regelungen, die einen Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes und des Sparer-Pauschbetrages vorsähen, seien verfassungswidrig.

     

    Das FG teilte die Auffassung des Klägers nicht. Die im Streitfall anwendbare Regelung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG, die die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes auf Darlehenszinsen ausschließt, die an einen zu mindestens 10 % an der Kapitalgesellschaft beteiligten Gesellschafter gezahlt werden, verstoße insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber sei berechtigt, die Anwendung des - im Regelfall - günstigeren Abgeltungsteuersatzes durch Ausnahmetatbestände zu begrenzen, wenn die Gefahr bestehe, dass Unternehmensgewinne in Form von Darlehenszinsen „abgesaugt“ und in die privilegiert besteuerte private Anteilseignerebene verlagert werden, so dass es zu einer ungerechtfertigten Steuersatzspreizung komme. Bei einer Unternehmensfinanzierung durch einen wesentlich beteiligten Gesellschafter bestehe diese Gefahr typischerweise. Einen „Gegenbeweis“ in Form der Fremdüblichkeit der Darlehensgewährung müsse das Gesetz dabei nicht zwingend zulassen.

     

    Auch der in § 20 Abs. 9 EStG vorgesehene Ausschluss des Sparer-Pauschbetrages in Fällen, in denen der Abgeltungsteuersatz nicht zur Anwendung kommt, begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Anstelle des Sparer-Pauschbetrages könne der Steuerpflichtige die tatsächlich entstandenen Werbungskosten abziehen. Seien, wie im Streitfall, keine Werbungskosten angefallen, entspreche die Besteuerung der ungekürzten Zinseinnahmen gerade der individuellen finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen.

     

    PRAXISHINWEIS | Beim BFH ist bereits ein Verfahren des 12. Senats des FG Münster anhängig. Auch hier geht es um die Frage, ob der Ausschluss der Abgeltungsteuer für Gesellschafterdarlehen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (FG Münster 22.1.14, 12 K 3703/11 E, Rev. BFH VIII R 15/14).

    Quelle: ID 42899955