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  • · Nachricht · Abgabenordnung

    Wann ist es unzumutbar, Daten dem FA online zu übermitteln?

    | Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit (§ 150 Abs. 8 S. 1 AO) liegt vor, wenn der finanzielle Aufwand für die Schaffung der technischen Voraussetzungen für eine Datenfernübertragung in keiner wirtschaftlich sinnvollen Relation zu dem Betrieb steht, der die grundsätzliche Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Einkommensteuererklärungen auslöst ( FG Rheinland-Pfalz 12.10.16, 2 K 2352/15, Rev. BFH VIII R 29/17, Einspruchsmuster ). |

     

    Die Besonderheit des Falls besteht darin, dass bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit (Einnahmen zwischen 5.000 bis 6.000 EUR jährlich) die übrigen finanziellen Verhältnisse (Kapitalvermögen i. H. von 200.000 EUR) unmaßgeblich sind. Zu den Kosten der Umstellung auf den elektronischen Verkehr mit dem FA gehören nicht nur die Aufwendungen für die Anschaffung der Hard- und Software, sondern auch für deren Einrichtung und die Wartung sowie für die Hilfestellung bei Fehlfunktionen. Ob bei der Frage der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Umstellung auf das Gesamteinkommen und -vermögen und nicht nur auf die Einnahmen des betreffenden Betriebs abzustellen ist, entscheidet nach Zulassung der Revision im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nun der BFH.

     

    PRAXISHINWEISE | Nach § 150 Abs. 8 AO besteht unter den dort aufgeführten Voraussetzungen (wirtschaftliche oder persönliche Unzumutbarkeit) ein Anspruch des Steuerpflichtigen auf Gestattung der Abgabe der Erklärung in Papierform, während § 25 Abs. 4 S. 2 EStG einen darüber hinausgehenden, d. h. für den Fall, dass die Voraussetzungen des § 150 Abs. 8 AO nicht erfüllt werden, bestehenden Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag des Steuerpflichtigen auf einen Verzicht des FA auf die Abgabe in elektronischer Form regelt.

     
    Quelle: ID 45141980