Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Abgabenordnung

    Übernahme von Finanzierungskosten für ein Grundstück der Ehefrau muss nicht zwingend zu unentgeltlichen Zuwendungen führen

    | Übernimmt der Ehemann die Finanzierungskosten für ein im Alleineigentum der Ehefrau stehendes und von beiden Ehegatten bewohntes Grundstück, führt das nicht zu einer unentgeltlichen Zuwendungen i. S. von § 278 Abs. 2 AO, die eine Vollstreckungsbeschränkung rechtfertigen würde (FG Münster 29.3.17, 7 K 2304/14 AO, Rev. BFH VII R 18/17, Einspruchsmuster ). |

     

    Die Klägerin bewohnt zusammen mit ihrem Ehemann und ihren zwei Kindern ein Einfamilienhaus, das ursprünglich im hälftigen Miteigentum beider Ehegatten stand. Nach Übertragung seines Miteigentumsanteils auf die Klägerin übernahm diese auch die Grundschulden. Der Ehemann blieb aber weiterhin Schuldner der zu Grunde liegenden Darlehen und leistete die Zins- und Tilgungsraten.

     

    Das Finanzamt teilte die sich aus einer Zusammenveranlagung der Eheleute ergebende rückständige Einkommensteuer für 2010 auf Antrag der Klägerin dahingehend auf, dass die gesamten Rückstände auf den Ehemann entfielen. Wegen der Zahlung der Darlehensraten und weiterer Hauskosten durch den Ehemann in den Jahren 2010 bis 2012 nahm es jedoch unentgeltliche Zuwendungen an die Klägerin an und erließ einen darauf gestützten Ergänzungsbescheid gemäß § 278 Abs. 2 AO. Hierdurch wurde die aus der Aufteilung der Einkommensteuer folgende Beschränkung der Zwangsvollstreckung in Höhe des Zuwendungsbetrages aufgehoben.

     

    Die Klägerin hatte mit ihrer hiergegen erhobene Klage Erfolg. Der Senat sah die Übernahme der Kosten durch den Ehemann nicht als unentgeltliche Zuwendungen an die Klägerin an, die eine Vollstreckungsbeschränkung rechtfertigen würden. Bei Zuwendungen unter Ehegatten müsse in jedem Einzelfall geprüft werden, ob hierfür eine konkrete Gegenleistung durch den anderen Ehegatten erbracht wird. Dementsprechend liege bei einem von beiden Ehegatten bewohnten Einfamilienhaus keine unentgeltliche Zuwendung vor, wenn nur einer der Ehegatten die Einkünfte erzielt und die Aufwendungen trägt, während der andere Ehegatte den Haushalt führt. Vorliegend sei der Ehemann als Alleinverdiener im Innenverhältnis zur Übernahme der Kosten verpflichtet, da finanzielle Leistungen einerseits und die Haushaltsführung andererseits grundsätzlich als gleichwertige Beiträge zur ehelichen Lebensgemeinschaft anzusehen seien. Dabei komme es nicht darauf an, dass das Grundstück nicht (mehr) beiden Ehegatten, sondern allein der Klägerin als haushaltsführendem Teil gehöre. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Ehemann mietfrei im Haus der Klägerin wohne.

    Quelle: ID 44693164