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  • · Nachricht · Abgabenordnung

    Kein Widerruf des Antrags auf Aufteilung der Steuerschuld möglich

    | Ein Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld wirkt sich unmittelbar rechtsgestaltend auf das Steuerschuldverhältnis aus, wodurch ein späterer Widerruf nicht möglich ist ( FG Baden-Württemberg 14.02.17, 11 K 370/15, Rev. BFH VI R 14/17 ). |

     

    Die Gesamtschuld einer Zusammenveranlagung von Ehegatten wird auf Antrag nach dem Verhältnis aufgeteilt, dass sich bei getrennter Veranlagung ergeben hätte. Die Ehegatten werden lt. Rechtsprechung zu Teilschuldnern der Steuerschuld. Vollstreckung kann nur gegenüber dem jeweiligen Ehegatten für seinen Anteil betrieben werden. Die Aufteilung hat damit eine unmittelbare Rechtswirkung, auf die sich der jeweilige Ehegatte berufen kann. Ein späterer Widerruf würde erheblichen Verwaltungsaufwand bedeuten und das Risiko, dass bereits erstattete Beträge nicht wiedererlangt werden, deutlich erhöhen.

     

    PRAXISHINWEIS | Einzig eine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO lässt eine spätere Änderung der Aufteilung zu.

     

    StB Janine Peine, Wolfenbüttelwww.schmidt-kosanke.de

    Quelle: ID 44775198