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  • · Nachricht · Abgabenordnung

    Antrag auf schlichte Änderung nach Einspruchsentscheidung

    | Durch einen Antrag auf schlichte Änderung nach einer Einspruchsentscheidung wird kein zweiter Rechtsweg erlangt, wenn bisher keine abschließende Prüfung erfolgt ist (FG Düsseldorf 3.11.16, 11 K 2694/13 E, Rev. BFH IX R 2/17). |

     

    Der Kläger hat im Rahmen eines Einspruchsverfahrens dem FA kurz vor Erlass der Einspruchsentscheidung ergänzende Unterlagen eingereicht. Der Finanzbeamte hat diese amtsintern erst nach Erlass der Einspruchsentscheidung erhalten. Es folgte ein Antrag auf schlichte Änderung innerhalb der Klagefrist.

     

    Eine Änderung nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a AO ist zugunsten des Steuerpflichtigen möglich, soweit der Antrag vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist gestellt wird. Die im Einspruchsverfahren eingereichten Unterlagen fanden keine Berücksichtigung, obwohl sie rechtzeitig eingereicht wurden. Der Sachverhalt gilt damit als nicht abschließend geprüft. Die Finanzbehörde darf nur Tatsachen unberücksichtigt lassen, wenn zuvor eine Ausschlussfrist für die Darlegung gesetzt wurde.

     

    PRAXISHINWEIS | Es ist nicht abschließend geklärt, ob und inwieweit eine Prüfung im Einspruchsverfahren einen schlichten Änderungsantrag innerhalb der Klagefrist ausschließt. Die Revision wird daher zugelassen.

     

    StB Janine Peine, Wolfenbüttelwww.schmidt-kosanke.de

    Quelle: ID 44718470