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  • Nachricht · Abgabenordnung

    6 % Nachforderungszinsen sind verfassungsgemäß

    | Der Zinssatz für Steuernachforderungen und -erstattungen von 6 % p. a. braucht verfassungsrechtlich nicht an die Entwicklung der Zinsen auf dem Kapitalmarkt angepasst werden (FG München 21.7.15, 6 K 1144/15, Rev. BFH 6 K 1144/15). |

     

    Eine Steuerveranlagung wurde mehrfach wegen verschiedener Beteiligungseinkünfte geändert. Das FA hat trotz Aufforderung des Steuerpflichtigen die Grundlagenbescheide zeitlich stark verzögert umgesetzt. Der Kläger widersprach der Zinsfestsetzung. Die Klage hatte keinen Erfolg.

     

    Nachforderungs- und Erstattungszinsen sind gesetzlich vorgeschrieben und keine Ermessensentscheidung. Maßgebend ist die Steuerfestsetzung. Aus welchem Grund und mit wessen Verschulden diese verspätet erfolgte, ist irrelevant.

     

    Der Zinssatz ist gesetzlich vorgegeben und verfassungsgemäß. Eine Orientierung des Zinssatzes nach § 238 AO am Zinssatz auf dem Kapitalmarkt ist verfassungsrechtlich nicht notwendig. Durch die Verzinsung sollen Zins- und Liquiditätsvorteile ausgeglichen werden. Ob und in welcher Höhe diese tatsächlich entstanden sind, ist dabei unbeachtlich.

    PRAXISHINWEIS | Das Urteil betrifft eine Verzinsung bis einschließlich 2013. Hohe Nachzahlungszinsen können vermieden werden, wenn rechtzeitig die Festsetzung einer weiteren Vorauszahlung beantragt wird.

     

    StB Janine Peine, Wolfenbüttelwww.schmidt-kosanke.de

    Quelle: ID 44520842