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  • · Fachbeitrag · Spendenabzug

    Spende an eine Vorstiftung noch keine Sonderausgabe

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Zuwendungen an eine rechtsfähige Stiftung vor deren Anerkennung sind nicht als Sonderausgaben abziehbar (BFH 11.2.15, X R 36/11, Abruf-Nr. 175928).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin K und ihre Schwester S errichteten eine Stiftung, der sie am 20.11.07 die Satzung gaben. Am 21.11.07 überwiesen beide jeweils 300.000 EUR auf das Konto der Stiftung. Am 28.11.07 wurde bei der Stiftungsbehörde die Anerkennung der Stiftung beantragt. Mit Bescheid vom 17.1.08 erkannte die Stiftungsbehörde die Stiftung an. K beantragte, die Zuwendung als Spende nach § 10b Abs. 1a EStG zu berücksichtigen. FA und FG lehnten dies ab, weil die Stiftung erst im Jahre 2008 entstanden sei.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 1 BGB entsteht eine rechtsfähige Stiftung erst durch die Anerkennung der zuständigen Landesbehörde. Mit der Rechtsfähigkeit und der dadurch einsetzenden Staatsaufsicht erwirbt die Stiftung die notwendige Fähigkeit zur selbstständigen Existenz.

     

    Nach § 10b Abs. 1a EStG können Spenden an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Stiftung des privaten Rechts auf Antrag im VZ der Zuwendung und in den folgenden neun VZ bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. EUR zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach § 10b Abs. 1 S. 1 EStG als Sonderausgaben abgezogen werden. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG unterscheidet nicht zwischen einer rechtsfähigen und einer nicht rechtsfähigen Stiftung. Somit sind auch Spenden an nicht rechtsfähige Stiftungen als Sonderausgaben abziehbar.

     

    Jedoch müsste der Stifter hierzu einen Rechtsträger verpflichten, die ihm zunächst übertragenen Vermögenswerte vorübergehend zu verwalten und nach der Anerkennung der rechtsfähigen Stiftung auf diese zu übertragen. Dies war vorliegend nicht der Fall. Zudem haben K und S in der Satzung bestimmt, dass die Stiftung erst mit Bekanntgabe der „Genehmigung“ durch die Stiftungsbehörde in Kraft treten soll.

     

    Bis zur Anerkennung der Stiftung durch die Aufsichtsbehörde ist der Stifter an sein Zuwendungsversprechen weder schuld- noch sachenrechtlich gebunden. Dies folgt aus § 81 Abs. 2 BGB, wonach das Stiftungsgeschäft bis zur Anerkennung jederzeit widerrufbar ist. Auch ist der Stifter, anders als der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, nicht gezwungen, bereits vor der Entstehung der juristischen Person Vermögenswerte auf den erst noch entstehenden Rechtsträger zu übertragen. Erst nach Anerkennung der Stiftung durch die Genehmigungsbehörde muss er das im Stiftungsgeschäft zugesicherte Vermögen der Stiftung zur Verfügung stellen (§ 82 BGB).

     

    Kapitalaufbringungspflichten i.S. von § 7 Abs. 2 und 3 GmbHG (die Anmeldung zum Handelsregister darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil ein Viertel des Nennbetrags einbezahlt ist; zudem muss zumindest die Hälfte des Mindeststammkapitals gemäß § 5 Abs. 1 GmbHG eingezahlt sein) bzw. § 36 Abs. 2 AktG, § 36a Abs. 2 AktG (vor der Anmeldung muss auf jede Aktie der eingeforderte Betrag bezahlt sein) gibt es im Stiftungsrecht nicht.

     

    Im Übrigen konnte K auch nicht auf die Richtigkeit der Spendenbescheinigung gemäß § 10b Abs. 4 S. 1 EStG vertrauen. K war bekannt, dass im Zeitpunkt der Ausstellung der Spendenbescheinigung am 4.12.07 die Stiftung noch nicht rechtlich existent war.

     

    Ob die Zuwendung der Klägerin an die rechtsfähige Stiftung im VZ 2008 als Spende abziehbar ist, war im Streitfall (VZ 2007) nicht zu entscheiden.

     

    Praxishinweis

    Wird eine Stiftung erst nach dem Tode des Stifters als rechtsfähig anerkannt, gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden (§ 84 BGB). Ziel dieser Rückwirkung ist ausschließlich, die Erbfähigkeit einer von Todes wegen errichteten Stiftung sicherzustellen, damit zwischen dem Tod des Stifters und der Anerkennung der Stiftung kein vermögensrechtliches Vakuum entsteht. Bei einer zu Lebzeiten des Stifters errichteten und anerkannten Stiftung entsteht aber kein solches Vakuum.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2015 | Seite 181 | ID 43499519