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  • · Fachbeitrag · Grundbesitz

    Steuerermäßigung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke im Zustand der Bebauung

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Die Steuerbegünstigung des § 13c Abs. 1 und 3 ErbStG kann für Grundstücke gewährt werden, die sich zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers im Zustand der Bebauung befunden haben und nach Fertigstellung vermietet werden sollen, wenn bereits der Erblasser Vermietungsabsicht hatte (FG Düsseldorf 16.4.14, 4 K 4299/13 Erb, Rev. BFH II R 30/14, Abruf-Nr. 141493).

     

    Sachverhalt

    Die Erblasserin E und ihr Bruder, der Kläger K, waren zu jeweils ½ Miteigentümer des mit einem Einfamilienhaus (EFH) bebauten Grundstücks X. E und K bewohnten das EFH. Im Jahr 2011 erwarben E und K die Grundstücke Y und Z zu jeweils ½. Auf beiden Grundstücken sollten EFH zum Zwecke der Vermietung errichtet werden. E verstarb 2012 und wurde von K allein beerbt. K beschloss, aus dem EFH X auszuziehen und es zu vermieten. Die EFH auf den Grundstücken Y und Z wurden im Jahr 2013 fertiggestellt. Für alle drei Grundstücke schloss K nach dem Tod der E Mietverträge ab. K begehrte die Steuerermäßigung des § 13c ErbStG für sämtliche Grundstücke. Das FA lehnte dies ab. E habe das EFH X zu Wohnzwecken selbstgenutzt. Die Grundstücke Y und Z seien im Zeitpunkt des Todes der E nur im Zustand der Bebauung gewesen.

     

    Entscheidungsgründe

    K kann die Steuerermäßigung des § 13c Abs. 1 ErbStG nur für die Grundstücke Y und Z beanspruchen, nicht jedoch für das Grundstück X. Nach § 13c Abs. 3 Nr. 1 ErbStG gilt der verminderte Wertansatz des § 13c Abs. 1 ErbStG für bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile, die zu Wohnzwecken vermietet werden. Maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Steuerentstehung (BFH 18.7.13, II R 35/11, ErbBstg 14, 3), also zum Zeitpunkt des Todes der E (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Zu diesem Zeitpunkt war das EFH X weder zu Wohnzwecken vermietet noch bestand eine Vermietungsabsicht.

     

    Dagegen handelt es sich bei den Grundstücken Y und Z um bebaute Grundstücke i.S. des § 13c Abs. 3 Nr. 1 ErbStG. Dahinstehen kann, ob es sich bei diesen Grundstücken zum Zeitpunkt der Steuerentstehung um bebaute Grundstücke nach § 180 Abs. 1 des BewG handelte. § 13c Abs. 3 ErbStG verweist - anders als beispielsweise die § 12 Abs. 1 bis 3, 5 bis 7 ErbStG; § 13a Abs. 5 Nr. 2 ErbStG; § 13b Abs. 1 Nr. 1 und 2 ErbStG - nicht auf das BewG. Zwar wurden die Mietverträge für die EFH Y und Z erst nach dem Tod der E abgeschlossen. § 13c Abs. 3 Nr. 1 ErbStG verlangt aber nicht, dass bereits der Erblasser einen Mietvertrag abgeschlossen haben muss. Maßgebend ist nur, dass das Grundstück vom Erwerber zu Wohnzwecken vermietet wird und dass bereits der Erblasser eine konkrete Vermietungsabsicht gehabt hat. Im Streitfall waren beide Grundstücke zum Zeitpunkt des Todes der E zu einem erheblichen Teil bebaut, was für eine Vermietungsabsicht der E spricht. Es ist daher gerechtfertigt, den Erwerb dieser Grundstücke im Zustand der Bebauung, der zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die ErbSt geführt hat (§ 196 Abs. 2 BewG), nach § 13c Abs. 1 ErbStG zu begünstigen.

     

    Praxishinweis

    Voraussetzung für die Inanspruchnahme des verminderten Wertansatzes ist, dass der Erwerber das erworbene Grundstück nicht aufgrund letztwilliger Verfügung des Erblassers oder rechtsgeschäftlicher Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss (§ 13c Abs. 2 ErbStG). Dem durch die Weitergabeverpflichtung belasteten Erwerber entsteht in diesem Falle der Weiterübertragung kein Nachteil. Er kann die daraus resultierende Last bereicherungsmindernd berücksichtigen. Hingegen kann der nachfolgende Erwerber die Verschonung in Anspruch nehmen.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 254 | ID 42909450

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