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  • · Fachbeitrag · Vermietung

    BFH zu § 13c ErbStG: Keine Steuerbegünstigung für ein Grundstück mit nicht bezugsfertigem Gebäude

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Eine Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG scheidet aus, wenn von Todes wegen ein Grundstück mit einem nicht bezugsfertigen Gebäude erworben wird. (BFH 11.12.14, II R 30/14, Abruf-Nr. 174677)

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K erbte im Jahr 2012 Miteigentumsanteile an zwei Grundstücken, die er und die Erblasserin E im Jahr 2011 erworben hatten. Sie ließen auf den Grundstücken zwei Einfamilienhäuser errichten, die vermietet werden sollten. Die Gebäude waren zum Zeitpunkt des Todes der E im Rohbauzustand und nicht bezugsfertig. Nach der Fertigstellung im Jahr 2013 wurden sie von K vermietet. K begehrte für den Erwerb von E die Steuerbegünstigung nach § 13c Abs. 1 ErbStG. Das FA lehnte dies ab, weil die Grundstücke beim Tod der E noch nicht bebaut und nicht vermietet gewesen seien. Das FG Düsseldorf (16.4.14, 4 K 4299/13 Erb, ErbBstg 14, 254) gab der Klage statt, da Grundstücke im Zustand der Bebauung begünstigt seien.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision des FA ist begründet. Nach § 13c Abs. 1 und 3 ErbStG sind bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile mit 90 % ihres Werts anzusetzen, wenn sie zu Wohnzwecken vermietet werden. § 13c ErbStG legt aber nicht fest, unter welchen Voraussetzungen von einem bebauten Grundstück i.S. von § 13c Abs. 3 ErbStG auszugehen ist. Ein Verweis auf § 180 BewG, der eine Begriffsbestimmung für das bebaute Grundstück enthält, fehlt. Für die ErbSt sind nur die Grundbesitzwerte für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens unter Anwendung des § 180 BewG zu ermitteln (§ 12 Abs. 3 ErbStG i.V. mit § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BewG, § 157 Abs. 3 S. 1 BewG). Der BFH hält es aber für gerechtfertigt, auch den Begriff des bebauten Grundstücks i.S. des § 13c Abs. 3 ErbStG unter entsprechender Anwendung des § 180 BewG festzulegen. Wird auf einem Grundstück ein Gebäude neu errichtet, liegt ein bebautes Grundstück erst im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit vor.

     

    Für die Anwendung von § 13c ErbStG ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Steuerentstehung abzustellen (BFH 18.7.13, II R 35/11, ErbBstg 14, 3, BStBl II 13, 1051, Rz 13, zur Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a S. 1 ErbStG; R E 13c Abs. 2 S. 1 ErbStR). War das Gebäude beim Tode des Erblassers noch nicht bezugsfertig, scheidet eine Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG aus.

     

    Die Prüfung, ob ein bebautes Grundstück i.S. des § 13c Abs. 3 ErbStG erworben wurde, obliegt dem FA, das für die Steuerfestsetzung zuständig ist. Das FA ist dabei nicht an die Artfeststellung nach § 151 Abs. 2 Nr. 1 BewG im Bescheid zur gesonderten Feststellung der Grundbesitzwerte gebunden (BFH 29.11.06, II R 42/05, BStBl II 07, 319; BFH 18.5.11, II R 10/10, ErbBstg 11, 264 zu § 138 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 BewG a.F.).

     

    Praxishinweis

    Wird ein bebautes Erbbaugrundstück, das der Erbbauberechtigte zu Wohnzwecken vermietet, von Todes wegen erworben, ist bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs des neuen Grundstückseigentümers ein verminderter Wertansatz nach § 13c Abs. 1 ErbStG nicht zu gewähren (BFH 11.12.14, II R 25/14, Abruf-Nr. 174993). Die Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG erfasse nicht solche Grundstücke, deren Bebauung zivilrechtlich nicht dem Grundstückseigentümer, sondern einem Dritten - hier dem Erbbauberechtigten - zuzurechnen ist. Die auf dem Erbbaugrundstück befindlichen Gebäude seien zivilrechtlich Bestandteil des Erbbaurechts (BGH 16.12.11, V ZR 244/10, NJW-RR Zivilrecht 12, 651).

    Quelle: Ausgabe 03 / 2015 | Seite 69 | ID 43206324

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