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  • · Nachricht · § 10b EStG

    Anforderungen an den Inlandsbezug einer Spende

    | Bei Spenden ins Ausland ist zu beachten, dass § 10b EStG einen Inlandsbezug fordert. Danach ist für den Sonderausgabenabzug Voraussetzung, dass die ausländische Tätigkeit des Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann, so eine aktuelle Entscheidung des FG Köln. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war die Berücksichtigung von Spenden nach Rumänien. Die Steuerpflichtige beantragte in ihrer Einkommensteuererklärung 2010 den Abzug von Zahlungen in Höhe von 15.000 EUR an eine durch Gesetzesdekret errichtete Pfarrgemeinschaft als Spende. Diese griechisch-katholische Pfarrgemeinde hat ihren Sitz in Rumänien und ist laut ihrer Satzung eine rumänische juristische Person, die humanitäre, geistliche, religiöse, erzieherische, wohltätige und kulturelle Zwecke verfolgt. Die Zuwendung der Klägerin diente zur Fertigstellung einer Kirche.

     

    Unstreitig lagen die formellen Voraussetzungen des Spendenabzugs vor. Die Zuwendungsempfängerin ist in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union - in Rumänien - belegen. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die nach inländischen Maßstäben als steuerbegünstigt steuerbefreit wäre, weil sie kirchliche Zwecke verfolgt. Ferner hatte die Steuerpflichtige Bescheinigungen vorgelegt, die in hinreichender Weise die satzungsgemäße Verwendung der Spenden dokumentierten. Eine Spendenbescheinigung nach deutschen Muster kann insoweit nicht verlangt werden. Gleichwohl ließ das FA auch im Einspruchsverfahren die Spende unberücksichtigt, weil es an der Voraussetzung des strukturellen Inlandsbezugs fehle.

     

    Entscheidung

    Vor dem FG bekam die Steuerpflichtige recht. Das FG legt § 10b EStG in verfassungs- und europarechtlich gebotener Weise aus.

     

    Danach ist aus dem vorsichtigen und in der Form nicht justiziablen Wortlaut abzuleiten, dass die Möglichkeit, dass die Tätigkeit der ausländischen Körperschaft zur Ansehenssteigerung Deutschlands beitragen kann, nicht evident ausgeschlossen ist.

     

    Ob irgendwelche Maßnahmen oder Handlungen zu einer Ansehenssteigerung Deutschlands führen können, ist nicht einzuschätzen, erst recht nicht von der deutschen Finanzverwaltung oder von deutschen Gerichten. Deshalb muss der unscharfe Wortlaut des Gesetzes in praktikabler Form verstanden werden. Dass die Tätigkeit der Zuwendungsempfängerin es nicht ausschließt, zur Ansehenssteigerung Deutschlands beizutragen, ist bei ihr als kirchlicher Einrichtung unter Beachtung ihrer Satzung offenkundig. Die Steuerpflichtige hatte an eine rumänische Körperschaft gespendet, die nach inländischen Maßstäben als gemeinnützig anzuerkennen wäre. Daher stand ihr der Spendenabzug in der beantragten Höhe zu.

     

    fundstelle

    Quelle: ID 44101000

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