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  • · Fachbeitrag · § 10b EStG

    Spende an eine gemeinnützige Stiftung mit Sitz in der Schweiz

    Nach dem Wortlaut des § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG sind Spenden an Zuwendungsempfänger mit Sitz in sog. Drittstaaten ‒ d. h. weder in einem EU-Mitgliedstaat noch in einem Staat des EWR ‒ vom Spendenabzug ausgeschlossen, obwohl die europarechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV auch im Verhältnis zu Drittstaaten gilt.

     

    Sachverhalt

    Streitig war die einkommensteuerrechtliche Anerkennung einer Spende an eine Stiftung mit Sitz in der Schweiz als Sonderausgaben im Jahr 2017. Finanzamt und auch nachfolgend das Finanzgericht lehnten die steuermindernde Berücksichtigung der Zuwendung als Spende nach § 10b EStG ab.

     

    Voraussetzung für den Abzug ist, dass die Zuwendungen

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