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  • 02.05.2019 · Checklisten · Downloads · Effiziente Praxisführung

    Zulassung und Erweiterung von Z-MVZ seit dem 01.05.2019

    Durch das TSVG sollen die Anbietervielfalt in der vertragszahnärztlichen Versorgung gesichert und eine Anbieterdominanz durch Z-MVZ-GmbH in Trägerschaft weniger Investoren über zwischengeschaltete Krankenhäuser verhindert werden. Die Begrenzung erfolgt seit dem 01.05.2019 über einen maximal zulässigen Versorgungsanteil, der bestimmte prozentuale Grenzen in einem Planungsbereich nicht übersteigen darf. Die Anteile richten sich nach dem Versorgungsgrad des jeweiligen Planungsbereichs.