13.07.2015 · Fachbeitrag ·
Sozialversicherung
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) einer GmbH, der eine strafbewehrte Stimmbindungsvereinbarung mit der Mehrheit der Mitgesellschafter, aber nicht mit allen getroffen hat, übt als Geschäftsführer selbst dann eine selbstständige Tätigkeit aus, wenn er an der Gesellschaft mit weniger als 50 Prozent der Anteile beteiligt ist. Er ist rentenversicherungsfrei. Zu diesem erfreulichen Schluss ist das SG München gelangt.
24.06.2015 · Fachbeitrag ·
Bausparen
Eine Bausparkasse darf in ihren AGB eine pauschale Kontogebühr für Bausparverträge in der Darlehensphase vorsehen. Das hat das OLG Karlsruhe entschieden und im konkreten Fall eine Kontogebühr in Höhe von 9,48 Euro ...
23.06.2015 · Fachbeitrag ·
Krankenversicherung
Wer von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung (PKV) gewechselt ist, bleibt auch dann in der PKV, wenn der private Krankenversicherer später den Vertrag anficht. Das hat das SG Düsseldorf klargestellt.
16.06.2015 · Fachbeitrag ·
Sozialversicherung
Auch ein Kommanditist einer KG, der nicht die Rechtsmacht besitzt, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter der KG aufzuheben oder abzuschwächen, kann selbstständig und damit versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sein. Das hat das LSG Baden-Württemberg entschieden.
12.06.2015 · Fachbeitrag ·
Ehegatten-Arbeitsverhältnis
Leitet der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH erstattete Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung an seine in der GmbH beschäftigte Ehefrau weiter, für deren Altersversorgung die Arbeitgeberanteile ...
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26.05.2015 · Fachbeitrag ·
Krankenversicherung
Für Mitarbeiter in der Freistellungsphase kann es sich lohnen, wieder eine Beschäftigung aufzunehmen. So können sie die Wartezeit von 45 Jahren für die abschlagsfreie Rente mit 63 erreichen. Die ...
21.05.2015 · Fachbeitrag ·
Finanzierung
Bei der Kombination eines Verbraucherdarlehensvertrags mit einer Kapitallebensversicherung, die der Darlehenstilgung dient, liegt kein verbundenes Geschäft vor, wenn die Versicherungsprämie nicht aus dem Darlehen finanziert wird. Folglich umfasst der Widerruf des Darlehens auch nicht zugleich den Lebensversicherungsvertrag. Das hat der BGH betont.