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· Fachbeitrag · Lebensversicherung

Die Eckpunkte des LVRG im Überblick

von Rechtsanwalt Norman Wirth, Wirth-Rechtsanwälte, Berlin

| Das „im Schutz der Fußballweltmeisterschaft“ zustande gekomme Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) betrifft Millionen von Versicherungsverträgen, alle Versicherer, Berater und Sie im Vertrieb. Erspart bleibt Ihnen zumindest die ursprünglich geplante gesetzliche Deckelung der Provision sowie die Offenlegung der Abschlussprovisionen. Nachfolgend ein kurzer Überblick über die wichtigsten Neueregelungen. |

 

  • Eckpunkte des LVRG

Neuregelung

Erläuterungen

Garantiezins gesenkt

Der Garantiezins für Neuverträge sinkt zum 1. Januar 2015 von 1,75 auf 1,25 Prozent.

Wichtig | Die Absenkung des Garantiezinses erfolgt unabhängig von der Überschussbeteiligung auf den Sparanteil. An der Überschussbeteiligung hat sich nichts geändert.

Bewertungsreserven neu geregelt

Die Beteiligung der Versicherten an den Bewertungsreserven auf festverzinsliche Wertpapiere wird ab sofort begrenzt. Ausscheidende Kunden erhalten nur noch die Reserve zur Hälfte ausgekehrt, die den sogenannten Sicherungsbedarf übersteigt. Das ist der Betrag, der jeweils aktuell erforderlich ist, um die zugesagten Leistungen zu sichern.

Wichtig | Diese wesentliche Änderung gilt nicht für fondsgebundene oder Risikolebensversicherungen.

Risikoüberschussbeteiligung erhöht

Ab 1. Januar 2015 steigt die Mindestbeteiligung der Versicherten (Alt- und Neuverträge) an den sogenannten Risikoüberschüssen von 75 auf 90 Prozent. Solche Überschüsse entstehen zum Beispiel, wenn kalkulierte Risiken nicht im kalkulierten Maße eintreten.

Ausschüttungssperre

Fehlt Versicherern mittel- bis langfristig das Geld zur Erfüllung der den Kunden gegenüber übernommenen Garantie, können ab sofort Dividendenzahlungen an Aktionäre gestoppt werden. Die BaFin ist für die Überwachung zuständig.

Effektivkostenquote eingeführt

Transparenz bei der Ausweisung der Produktkosten war eines der Gesetzesziele. Bekannt auch unter dem Begriff „Reduction in Yield“ erfolgt daher ab 1. Januar 2015 die Benennung einer Kennzahl zur effektiven Kostenbelastung. Damit wird ausgedrückt, wie sich die Kosten auf die Rendite einer Versicherung auswirken.

Keine Deckelung der Courtage

Die gesetzliche Deckelung der Courtage/Provision - von maßgeblichen Versicherern gewollt - ist jedoch nicht im Gesetz.

Keine Offenlegung der Abschlussprovision

Auch die Offenlegung der Abschlussprovision in Euro und Cent stand im Gesetzesentwurf, ist jedoch ebenfalls nicht Gesetz geworden.

Höchstzillmersatz gesenkt

Ab 1. Januar 2015 sinkt der Höchstzillmersatz von Lebensversicherungen von 40 auf 25 Promille. Versicherer können dann in den ersten fünf Jahren Vertragslaufzeit die Abschlusskosten nur zu 25 Promille der Beitragssumme eines Vertrags bilanziell anrechnen.

Wichtig | Es ist nicht auszuschließen, dass die Versicherer Absenkung nutzen könnten, die Abschlussvergütung der Vermittler zu reduzieren.

 
Quelle: Ausgabe 08 / 2014 | Seite 13 | ID 42836762