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09.01.2009 | Rentenversicherung

Die Regeln bei arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen

Gerade Untervermittler werden in der Praxis oft als rentenversicherungspflichtige arbeitnehmerähnliche Selbstständige eingestuft. Hier kurz die Grundsätze: Nach § 2 Satz 1 Nummer 9 Sozialgesetzbuch VI sind unter arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen Personen zu verstehen, die  

  • regelmäßig keinen rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
  • auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.

Betroffene haben drei Möglichkeiten, sich von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien zu lassen.  

  • Existenzgründer: Der Selbstständige kann sich für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit befreien lassen. Dies gilt auch für die Aufnahme einer zweiten arbeitnehmerähnlichen selbstständigen Tätigkeit.
  • Rentennahe Personen: Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist auch nach Vollendung des 58. Lebensjahrs möglich, wenn jemand nach einer zuvor ausgeübten selbstständigen Tätigkeit erstmals als „arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger“ rentenversicherungspflichtig wird.
  • Übergangszeit: Dauerhaft befreit werden Personen, die die selbstständige Tätigkeit vor dem 1. Januar 1999 aufgenommen haben.

Unser Tipp: Untervermittler, die die Rentenversicherungspflicht vermeiden wollen, sollten einen rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen oder für mehrere Makler/Versicherer tätig sein.  

Quelle: Ausgabe 01 / 2009 | Seite 2 | ID 123787