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01.09.2007 | Provisionsabgabe

Tippvergütung und Sozialversicherung

„Wie wird die Tippvergütung sozialversicherungsrechtlich behandelt?“, möchte ein Leser wissen. Wir haben den Experten für Sozialversicherungsrecht Gustav Figge gefragt. Die Antwort:  

  • Gibt ein Mitarbeiter des Maklerbüros den Tipp, wird die Tippvergütung im Zusammenhang mit der Beschäftigung erzielt. Die Vergütung ist Teil des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts. Denn als solches gelten alle Einnahmen aus einer Beschäftigung, „gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden“ (§ 14 Absatz 1 Sozialgesetzbuch IV).
  • Gibt ein Dritter ohne berufliche Beziehung zur Vermittlung von Versicherungen den Tipp, ist die Vergütung beitragsfrei.
Quelle: Ausgabe 09 / 2007 | Seite 2 | ID 112375