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04.02.2011 | Lebensversicherungen

Kein sofortiger Steuerabzug für Abschlusskosten

Die Vermittlungsgebühren für den Abschluss von Lebensversicherungsverträgen gehören für den Anleger steuerlich zu den Anschaffungs(neben)kosten der Versicherung. Sie sind daher nicht sofort als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abziehbar. Das gilt auch für Lebensversicherungen, die ab 2005 abgeschlossen werden. Die Vermittlungsgebühren sind erst im Zeitpunkt der Besteuerung der Leistung aus der Lebensversicherung von den Leistungen des Versicherers abziehbar. Das gilt unabhängig davon, ob die Vermittlungsgebühr an die Versicherung selbst oder aufgrund eines gesonderten Vertrags an einen Dritten als Versicherungsvermittler entrichtet wurde. Das hat jetzt der Bundesfinanzhof klargestellt (Beschluss vom 28.10.2010, Az: VIII B 90/10; Abruf-Nr. 110129).  

Hintergrund: Im Entscheidungsfall ging es um Vermittlungsgebühren, die Anleger beim Abschluss einer fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung gezahlt haben. Diese mindern also erst bei Fälligkeit der Lebensversicherung den steuerpflichtigen Ertrag.  

Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 1 | ID 142042