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01.05.2004 | GmbH

Zuschläge für GGf sind steuerfrei

Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) einer Versicherungsmakler-GmbH sind zivilrechtlich Angestellte der GmbH. Was liegt da näher, als die steuerlichen Vorteile auszunutzen, die das Gesetz Arbeitnehmern zugesteht: Zum Beispiel die anteilige Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (§  3b Einkommensteuergesetz). Gleichwohl hat der Bundesfinanzhof (BFH) diese steuerliche Vergünstigung bei GGf versagt und sie als verdeckte Gewinnausschüttungen deklariert (Urteil vom 27.3.2001, Az: I R 40/00; Abruf-Nr: 010971 ). Im Wesentlichen mit dem Argument, dass ein GGf seine ganze Arbeitskraft dem Unternehmen widmen müsse. Anders sieht dies das Finanzgericht (FG) Nürnberg. Auch GGf können steuerfreie Leistungen beziehen, wenn

  • die Gesamtvergütung angemessen sei (Grundgehalt zuzüglich Zuschläge) und
  • ein angestellter Fremd-Geschäftsführer steuerfreie Zuschläge erhalte (innerbetrieblicher Fremdvergleich).

    Unser Tipp: Das FG hat die Revision zugelassen. Wer von einer eventuell geänderten Rechtsprechung des BFH profitieren will, muss Einspruch einlegen gegen ihn bzw. seine GmbH belastende Steuerbescheide und unter Hinweis auf das Revisions-Aktenzeichen (Az: I R 111/03) das "Ruhen des Verfahrens" beantragen. (Urteil vom 4.11.2003, Az: I 290/2000; Abruf-Nr.  040961 )

    Quelle: Ausgabe 05 / 2004 | Seite 2 | ID 98351