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01.11.2007 | Anlagevermittlung

Vermittler haftet bei DLF 94/17

Auch wenn ein Beteiligungsprospekt Chancen und Risiken einer Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht, ist es kein Freibrief für den Vermittler,  

  • Risiken abweichend vom Prospekt darzustellen und
  • ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert.

Dies ist der Tenor einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Ein Anleger hatte eine Beteiligung am geschlossenen Immobilienfonds „Dreiländer Beteiligung Objekt DLF 94/17 – Walter Fink-KG“ gezeichnet. Der Vermittler hatte eine jährliche Ausschüttung „garantiert“ und den Fonds als eine der sichersten Anlagen bezeichnet. Darin sieht der BGH die Grundlage für einen Schadenersatzanspruch des Anlegers gegen den Vermittler. Über den muss die Vorinstanz entscheiden. (Urteil vom 12.7.2007, Az: III ZR 83/06) (Abruf-Nr. 072514)  

Quelle: Ausgabe 11 / 2007 | Seite 2 | ID 115030