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01.09.2003 | Altersversorgung

Kein Rückkaufswert vor Auszahlungszeitpunkt

Hin und wieder möchten Arbeitnehmer Kapitallebensversicherungen vorzeitig beenden, die ihr Arbeitgeber für sie zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen hat (§  1 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung [BetrAVG]). Dazu müssen Sie wissen: Der Arbeitnehmer kann den Rückkaufswert nicht vor dem festgesetzten Auszahlungszeitpunkt fordern. Dies gilt auch, wenn er erwerbsunfähig wird und auf die Auszahlung des Rückkaufswerts dringend angewiesen wäre, so das Oberlandesgericht Düsseldorf: Die unverfallbare Versorgungsanwartschaft diene ausschließlich der Altersversorgung des Arbeitnehmers. §  2 Absatz 2 Satz 5 BetrAVG verbiete, den Rückkaufswert vor Eintritt des Versicherungsfalls in Anspruch zu nehmen. Dieses Verbot dürfe auch nicht aus Billigkeitsgründen durchbrochen werden. (Urteil vom 14.5.2002, Az: 4 U 203/01; Abruf-Nr.  030994 )

Quelle: Ausgabe 09 / 2003 | Seite 4 | ID 98246