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13.07.2020 · Nachricht · Altersversorgung

Direktversicherung: Abtretung der künftigen Erlebensfallleistung

Bei einer zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung unterliegt die Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungsleistung, der mit dem Eintritt des Versorgungsfalls fällig wird, nicht dem Verbot des § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG. Das hat der BGH klargestellt und die Abtretung der künftigen Erlebensfallleistung für wirksam erachtet.