IWW-Webinar Rechtsupdate GOÄ für Chefärzte
So gestalten Sie Ihre Wahlleistungs- und Vertretungsvereinbarungen konform zur BGH-Rechtsprechung
Mitte des Jahres 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) zwei Urteile zur Wirksamkeit von Wahlleistungs- und Vertretungsvereinbarungen getroffen. Die beiden Urteile erweitern einerseits die Möglichkeiten von Krankenhäusern, Wahlleistungen abzurechnen, enorm. Andererseits werden die Möglichkeiten des Wahlarztes, sich für die Erbringung von Wahlleistungen vertreten zu lassen, erheblich eingeschränkt. Andere Rechtsfragen bei der Gestaltung von Vertretungsvereinbarungen sind weiterhin Streitgegenstand vor vielen bundesdeutschen Gerichten. Nur wer Wahlleistungs- und Vertetungsvereinbarungen rechtskonform gestaltet, wird erbrachte Wahlleistungen auch als solche abrechnen können. Anderenfalls drohen Beanstandungen durch die Kostenträger bis zur Ablehnung der Erstattung. Dies kann für das Krankenhaus bzw. den Chefarzt erhebliche Honorarverluste bedeuten. Auch wenn es immer weniger liquidationsberechtigte Chefärzte gibt, werden Chefärzte doch regelmäßig vom Krankenhausträger für den wirtschaftlichen Erfolg ihrer Abteilung verantwortlich gemacht und sind als Wahlärzte für die ordnungsgemäße Erbringung der wahlärztlichen Leistungen zumindest mitverantwortlich.
Themen
- Was sind die Inhalte der beiden BGH-Urteile?
- Wer darf als Vertragspartei einer Wahlleistungsvereinbarung auftreten?
- Welche Ärzte dürfen Wahlleistungen erbringen?
- Was ändert sich bei der Gestaltung der Vertretervereinbarung?
- Wie setzen Krankenhäuser / liquidationsberechtigte (Chef-)Ärztinnen und Ärzte die BGH-Rechtsprechung bei der Gestaltung ihrer Wahlleistungsvereinbarungen um?
- Welche höchstrichterlichen Urteile zum Thema Wahlleistungen sind noch zu erwarten?
Referent
Dr. Tilman Clausen
Rechtsanwalt, FA ArbR und MedR

Teilnehmer
Chefärzte, Chefarztsekretariat, Krankenhausgeschäftsführung