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  • 08.01.2013 · Musterformulierungen · Pfändung · Allgemein

    Aufhebung einer Anordnung vor Ablauf von 12 Monaten (§ 833a Abs. 2 ZPO n.F.)

    Mit Inkrafttreten der neuen Regelungen zum Pfändungsschutz müssen sich Gläubiger auch rechtzeitig auf bislang noch nicht dagewesene Neuerungen einstellen. Eine solche betrifft § 833a ZPO, der den Pfändungsumfang bei der Pfändung von Kontoguthaben, die Aufhebung der Pfändung sowie die Anordnung der Unpfändbarkeit regelt.