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  • 11.01.2016 · Downloads allgemein · Zivilrecht · Unfallschadensrecht

    Vorlage des Gutachtens vor Restwertverkauf

    Der Geschädigte darf das verunfallte Fahrzeug im Haftpflichtschadenfall zum im Schadengutachten geschätzten Restwert verkaufen, ohne den eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer zuvor zu kontaktieren. Das ist die BGH-Meinung, der die deutschen Gerichte auf breiter Front folgen. Doch in jüngster Zeit sorgen einige „Ausreißer“ für Verunsicherung. Erfahren Sie, wer dem BGH folgt und keine Vorlage verlangt und welche Gerichte dem BGH die Gefolgschaft verweigern.