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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuerbefreiung

    Umsatzsteuerbefreite Heilbehandlung bedürfen eines medizinisch-therapeutischen Ziels

    von StB Catrin Stockhausen, Korbach

    | Heilbehandlungen müssen - die Befähigung des Erbringers vorausgesetzt - ein medizinisch-therapeutisches Ziel haben, wenn sie umsatzsteuerbefreit sein sollen ( § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG ). Diese Grundregel aus der EuGH-Rechtsprechung sorgt in der Praxis für eine ganze Reihe von Abgrenzungsproblemen. Außerdem deutet sich spätestens seit der Verigen-Entscheidung des EuGH (18.11.10, C-156/09) eine Lockerung der strikten Regel an. Der Beitrag geht auf diese Weiterentwicklung ein und greift Abgrenzungsfälle auf. Außerdem geht er auf Dokumentationspflichten und Nachweismöglichkeiten ein. |

    1. Begriff der Heilbehandlung

    Heilbehandlungen sind Tätigkeiten, die zur Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, zur Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden. Die befreiten Leistungen müssen dem Schutz der Gesundheit des Betroffenen dienen (EuGH 14.9.00, C-384/98). Was nicht Teil eines konkreten, individuellen, der Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienenden Leistungskonzepts ist, fällt nicht unter die Befreiung, so sieht es jedenfalls die Finanzverwaltung (A. 4.14.1 Abs. 4 UStAE).

     

    1.1 Zu Begriff und Auslegung

    § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG beruht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.06 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinien, MwStSystRL). Danach befreien Mitgliedsstaaten u.a. „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe durchgeführt werden“ und „Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts (...) bewirkt werden“. Die Vorschrift ist richtlinienkonform auszulegen (BFH 7.2.13, V R 22/12, BStBl II 14, 126, steuerfreie Heilbehandlung durch Podologen).

                     

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