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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuerbefreiung

    Infektionshygienische Leistungen eines Hygienefachkrankenpflegers

    von RiFG Dr. Axel Leonard, Wallenhorst

    | Infektionshygienische Leistungen, die ein Arzt für andere Ärzte oder Krankenhäuser erbringt, damit sie ihre gesetzlich vorgeschriebenen infektionshygienischen Anforderungen erfüllen können, sind umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 UStG a.F. ( BFH 18.8.11, V R 27/10, DStRE 11, 1405). Dies gilt auch für die entsprechenden Leistungen eines Fachkrankenpflegers für Krankenhaushygiene. Infektionshygienische Leistungen für Alten- und Pflegeheimen, die in der Regel Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung erbringen, sind jedoch keine Heilbehandlungen ( BFH 5.11.14, XI R 11/13, PFB online, Nachricht vom 23.12.14 ). |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger berät als Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene insbesondere Krankenhäuser und Altenheime. Er erstellt Hygienekonzepte und -pläne und führt Fortbildungsveranstaltungen durch. Das FA behandelte diese Leistungen als umsatzsteuerpflichtig, während der Kläger die Steuerfreiheit seiner Tätigkeiten als Heilbehandlungen beanspruchte. Das FG Münster (13.12.11, 15 K 4458/08 U, PFB online, Nachricht vom 24.5.13) entschied, dass der Kläger mit den gegenüber Krankenhäusern sowie Alten- bzw. Pflegeheimen ausgeführten Leistungen steuerfreie Heilbehandlungen erbracht habe.

     

    Anmerkungen

    Der BFH hat bestätigt, dass nicht nur die infektionshygienischen Leistungen eines Arztes, sondern auch die entsprechenden Leistungen eines Fachkrankenpflegers als Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 S. 1 UStG a.F. anzusehen und damit umsatzsteuerfrei sind. Die Leistungen sollen sicherstellen, dass Ärzte und Krankenhäuser die für sie bestehenden Verpflichtungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) im jeweiligen Einzelfall erfüllen.

     

    Aufgehoben hat der BFH das Urteil des FG Münster aber insoweit, als dort auch die gegenüber den Alten- und Pflegeheimen erbrachten Leistungen des Klägers generell als Heilbehandlungen angesehen wurden. Als Begründung führte der BFH an, dass Alten- bzw. Pflegeheime in der Regel jedenfalls auch Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung erbringen, die keine Heilbehandlungen sind. Allein die Erstellung von Hygieneplänen bzw. die infektionshygienische Überwachung durch das Gesundheitsamt führe nicht zum Vorliegen einer Heilbehandlung.

     

    Die tatsächlichen Feststellungen des FG reichten nicht aus, um zu beurteilen, ob die Leistungen des Klägers an Alten- bzw. Pflegeheime auch als Heilbehandlungen anzusehen sind. Unklar war u.a., an welche Art von Alten- bzw. Pflegeheimen der Kläger seine Leistungen erbracht hat, insbesondere ob die Alten- bzw. Pflegeheime medizinische und damit assoziierte pflegerische Maßnahmen durchgeführt haben. Die hierzu erforderlichen Feststellungen müssen nun im zweiten Rechtsgang nachgeholt werden.

     

    Weiter wird das FG der Frage nachzugehen haben, ob die Leistungen des Klägers eventuell nach § 4 Nr. 16 Buchst. d oder e UStG a.F. steuerfrei sein könnten. Als „eng verbundener Umsatz“ im Sinne dieser Bestimmungen ist (auch) eine Leistung anzusehen, die für die Pflege und Versorgung der von den dort genannten Einrichtungen aufgenommenen Personen unerlässlich ist.

     

    Praxishinweise

    Zu beachten ist, dass allgemein der Hygiene dienende Leistungen, die nur einen mittelbaren Bezug zu der in einem Krankenhaus oder von einem Arzt ausgeübten Heilbehandlungstätigkeit aufweisen, oder die für Einrichtungen erbracht werden, die keine Heilbehandlung durchführen, nicht steuerfrei sind (z.B. Reinigungsarbeiten im Krankenhaus oder in der Arztpraxis, Hygieneberatung von Alten- und Pflegeheimen).

     

    Mit Wirkung vom 1.7.13 ist in diesem Zusammenhang § 4 Nr. 14 Buchst. e UStG zu beachten. Er befreit Leistungen „die zur Verhütung von nosokomialen Infektionen und zur Vermeidung der Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, erbrachten Leistungen eines Arztes oder einer Hygienefachkraft, an in den Buchstaben a, b und d genannte Einrichtungen, die diesen dazu dienen, ihre Heilbehandlungsleistungen ordnungsgemäß unter Beachtung der nach dem Infektionsschutzgesetz und den Rechtsverordnungen der Länder nach § 23 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes bestehenden Verpflichtungen zu erbringen”.

     

    • Beispiel

    Eine Hygienefachkraft für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemologie schließt mit Arztpraxen oder Krankenhäusern Verträge über hygienische Beratungsleistungen ab und führt krankenhaus- und praxishygienische Betreuungen, Beratungen, Bewertungen und Begutachtungen durch. Folgende Leistungen können entweder unter dem Gesichtspunkt Schutz vor Krankenhauskeimen (§ 4 Nr. 14 Buchst. e UStG) oder Heilbehandlungen erbringender Leistungsempfänger (§ 4 Nr. 14 Buchst a UStG) umsatzsteuerfrei sein:

     

    • Bewertung von Neu- und Umbaumaßnahmen
    • Hilfe bei der Erstellung von Hygieneplänen
    • Erfassung und Bewertung nosokomialer Infektionen, das Ausbruchsmanagement bei nosokomialen Infektionen und die Umsetzung ordnungsgemäßer Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes
    • Überprüfung der Aufbereitungsqualität von Medizinprodukten und Gebrauchsgegenständen (Reinigungs- und Desinfektionsprozesse, Aufbereitungserfolg von Endoskopen, Sterilisationsfragen)
    • Flächenhygiene (Abdruck- und Abstrichuntersuchungen von Flächen)
    • Händehygiene
    • Untersuchung von Wasserversorgungsanlagen und Geräten mit wasserführenden Systemen
    • Überprüfung von Schwimm-, Bade-, Therapie- und Bewegungsbecken
    • hygienische Überprüfung von technischen Anlagen
    Quelle: Ausgabe 03 / 2015 | Seite 63 | ID 43198572

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